Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert wird für beide Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 08. März 2018 geborene Beschwerdeführerin begehrt die Löschung des einschränkenden Zusatzes im Geburtenregister der weiteren Beteiligten zu 4., demnach die Identität ihres Vaters nicht nachgewiesen ist (Eintrag Nr. ...).

Während die Mutter der Beschwerdeführerin einen syrischen Reisepass vorgelegt hat, haben die Beteiligten die Identität des Vaters lediglich durch Vorlage des syrischen Familienbuchs (vorgelegt im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung) belegt. Hierzu hat die deutsche Botschaft in Beirut mitgeteilt, dass das Familienbuch keinen sicheren Identitätsnachweis liefere. Der Vater verfügt über keine weiteren Nachweise, namentlich keinen syrischen Reisepass und keinen syrischen Personalausweis. Ihm ist in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, wobei ihm ein deutscher Reiseausweis ausgestellt worden ist.

Auch die Eheschließung der Eltern der Beschwerdeführerin ist aufgrund fehlender urkundlicher Nachweise nicht im Geburtenregister der Stadt ..... vermerkt worden; zur Eintragung des Vaters wurde allerdings dessen Vaterschaftsanerkennung aufgenommen.

Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind dem Berichtigungsantrag entgegengetreten. Das Amtsgericht Koblenz hat den Anordnungsantrag zurückgewiesen; hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin. Deren Verfahrenskostenhilfegesuch vom 27. Juli 2018 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. August 2018 ebenfalls abgelehnt; auch hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

II. Die Beschwerden sind gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 ff. FamFG statthaft, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerden berufen. Die Beschwerdebefugnis der Rechtsbehelfsführerin folgt bereits aus ihrer formellen wie materiellen Beteiligung am Verfahren (§§ 51 Abs. 1 PStG, 59 Abs. 1 und 2 FamFG).

Die Sachbeschwerde hat allerdings keinen Erfolg, da das Ausgangsgericht zutreffend den Antrag auf gerichtliche Anordnung der Berichtigung der abgeschlossenen Eintragung zum Geburtseintrag der Beschwerdeführerin im Personenstandsregister der Stadt ... zurückgewiesen hat.

Die Geburt eines Kindes ist gemäß §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 PStG von jedem sorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem Standesamt anzuzeigen. Neben den Angaben zum Kind werden auch die Vor- und die Familiennamen der Eltern beurkundet und auf Wunsch deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Mit der Beurkundung im Personenstandsregister wird die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben und Merkmale bewiesen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 PStG). Dementsprechend darf die Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn das Standesamt aufgrund der beigebrachten Beweismittel (§ 9 PStG) die hinreichend sichere Überzeugung erlangt hat, dass (auch) die Angaben zur Person der Eltern richtig sind. Hieran sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juli 2017, Az. 3 W 36/17; Beschluss vom 10. Juni 2015, Az. 3 W 103/13; Beschluss vom 08. Mai 2013, Az. 3 W 155/12). Verbleibenden Zweifeln muss durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises gemäß § 35 PStV Rechnung getragen werden (Beschluss des Senats vom 23. April 2012, Az. 3 W 28/12; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2015, Az. 3 UF 83/15, zitiert nach Juris).

Die Angaben zur Identität eines Einzutragenden sind auf der Grundlage von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen und eigenen Ermittlungen des Standesamtes sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden zu belegen (§ 9 Abs. 1 PStG). Welche öffentlichen Urkunden vorzulegen sind, bestimmen §§ 73 Nr. 11 PStG, 33 PStV. Demnach ist bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber sowie die Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen. Daneben soll das Standesamt auch die Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern verlangen können (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 PStV). Zum Vater der Beschwerdeführerin sind indes weder eine Geburtsurkunde noch ein syrischer Pass oder ein syrischer Personalausweis vorgelegt worden; die in Bezug genommene Kopie (einer Kopie) ersetzt nicht die notwendige Vorlage des Originals. Der von ihm vorgelegte deutsche Reiseausweis taugt schon deshalb nicht zur Beweisführung, weil dessen Eintragungen lediglich auf den Bekund...

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