Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 O 299/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 2 O 299/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2022.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus dem gegenständlichen Unfallereignis weitere Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Eine Vorfahrtsverletzung des Fahrers des ... Kleintransporters liegt nicht vor. Inwieweit der Kläger selbst gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen hat, lässt der Senat dahinstehen.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.
1. Da Ansprüche des Klägers gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 AuslPflVG anlässlich des gegenständlichen Verkehrsunfalls allenfalls unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% bestehen, kann er im Hinblick auf die seitens des Beklagten bereits erbrachte Zahlung weitere Leistungen nicht mehr geltend machen.
a) Der gegenständliche Verkehrsunfall stellte weder für den Fahrer des ... Kleintransporters noch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Während der Beklagte eine solche Unabwendbarkeit nicht behauptet hat, hat der Kläger sie jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Soweit er erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2021 eine solche unter Bezugnahme auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners unsubstantiiert behauptet hat, ist der Vortrag gemäß § 296a ZPO ebenso verspätet wie der entsprechende, vom Beklagten bestrittene Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung (§ 531 ZPO). Ohnehin hätte ein Idealfahrer in der Situation des Klägers den herannahenden Kleintransporter bei der gebotenen Aufmerksamkeit vor der Kollision erkennen können und müssen.
b) Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Geschehens ist von einer Haftung des Beklagten allenfalls zu einer Quote von 50% auszugehen.
(1) Liegt - wie hier - kein unabwendbares Ereignis vor, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von allen Umständen des Streitfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris).
(2) Maßgebend ist des Weiteren, dass gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat. Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn deren Richtigkeit oder Vollständigkeit zweifelhaft ist. Hierfür müssen konkrete Tatsachen sprechen; subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 U 31/16, Juris). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel können sich vor allem aus dem Vortrag der Parteien und aus Verfahrens- sowie Rechtsanwendungsfehlern ergeben, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Derartige Fehler können sich insbesondere bei Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ergeben. Namentlich muss die Beweiswürdigung des Vorderrichters vollständig und in sich widerspruchsfrei sein; sie darf auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 12.03.2004, Az. V ZR 257/03, Juris).
(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Überzeugungsbildung der Vorderrichterin nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 StVO hat die Vorfahrt an Kreuzungen derjenige, der von rechts kommt. Ausnahmen hiervon gelten gemäß § 8 Abs. 2 StVO, wenn - wie hier nicht - die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Gemäß § 10 StVO hat derjenige, der (u.a.) von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verha...