Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Zwischenverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vom Grundbuchrechtspfleger nicht unterschriebene Zwischenverfügung stellt keine wirksame gerichtliche Entscheidung dar; dies gilt trotz des Wortlauts von § 42 GBV auch für eine maschinell erstellte Zwischenverfügung (im Anschluss an BayObLG FGPrax 1996, 32). Im Falle der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wird der Mangel durch eine unterschriebene Nichtabhilfeverfügung, die auf die Zwischenverfügung Bezug nimmt, geheilt (Bestätigung von Senat FGPrax 1995, 93).
2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Eingreifen der Verfügungsbeschränkung.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1, § 19; GBV § 42; BGB § 1365 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 29.07.2003; Aktenzeichen 2 T 95/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des LG sowie die zugrunde liegende Verfügung des AG Bad Sobernheim vom 14.7.2003 werden aufgehoben. Das AG wird angewiesen, anderweitig über den gestellten Eintragungsantrag zu entscheiden.
Gründe
I. Die an dem Verfahren beteiligte Grundstückseigentümerin hat mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.4.2003 einer Sparkasse eine Buchgrundschuld i.H.v. 50.000 Euro bestellt und die Eintragung des Grundpfandrechtes in das Grundbuch bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) hat durch – nicht unterzeichnete – Zwischenverfügung vom 14.7.2003 der Beteiligten, die verheiratet ist, unter Hinweis auf § 1365 BGB aufgegeben, die Zustimmung ihres Ehemannes zu der Grundstücksbelastung nachzuweisen. Die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II.1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 S. 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch i.Ü. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, i.Ü. aus ihrer Antragsberechtigung gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.
2. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss der Zivilkammer beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Denn der Antrag auf Eintragung der Grundschuld darf vorliegend nicht wegen einer von den Tatsacheninstanzen angenommenen Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1365 BGB zurückgewiesen werden.
a) Die Entscheidung des LG unterliegt hier nicht schon deshalb der Aufhebung, weil keine wirksame Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 GBO) vorliegt. Eine solche ist nur gegeben, wenn die bei der Grundakte verbleibende Zwischenverfügung – wie vorliegend nicht – vom Rechtspfleger unterzeichnet ist; mangels Unterschrift liegt keine gerichtliche Entscheidung, sondern nur der Entwurf einer solchen vor. Das gilt entgegen dem Wortlaut des § 42 GBV auch für eine maschinell erstellte Zwischenverfügung; in diesem Fall brauchen lediglich die zum Zwecke der Bekanntmachung versandten Abschriften und Ausfertigungen nicht unterschrieben zu werden (BayObLG FGPrax 1996, 32; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 18 Rz. 30, 35, § 71 Rz. 11).
Der Mangel ist jedoch im Fortgang des Verfahrens jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes der Erstbeschwerde gegen ihre Zwischenverfügung am 21.7.2003 nicht abgeholfen und diese Verfügung, die auf die Zwischenverfügung vom 14.7.2003 ausdrücklich Bezug nimmt, unterschrieben hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.3.1995 – 3 W 42/95, abgedr. in FGPrax 1995, 93; dem folgend BayObLG FGPrax 1996, 32); ob zur Heilung des Mangels ansonsten auch der Umstand genügt hätte, dass von der Rechtspflegerin die Verfügung über die Anordnung der Zustellung der Zwischenverfügung an den verfahrensbevollmächtigten Notar unterschrieben war (so OLG Jena FGPrax 1997, 172), kann deshalb offen bleiben.
b) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB (objektiv: Vermögensrelation; subjektiv bei wertausschöpfender Belastung eines einzelnen Vermögensgegenstandes: entspr. Kenntnis des Pfandgläubigers), auf Grund derer das Grundbuchamt von der Beteiligten durch Zwischenverfügung den Nachweis ihrer Verfügungsmacht fordern dürfte, sind in dem hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
Nach dem – mit im Wesentlichen der Ausnahme des Falles der Auflassung eines Grundstücks – im Grundbuchverfahren geltenden formellen Konsensprinzip (§ 19 GBO) erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Soll – wie hier – eine Grundschuld eingetragen werden, hat das Grundbuchamt danach grundsätzlich nur das Vorliegen der Bewilligung zu prüfen und nicht, ob die dingliche Einigung gem. §§ 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB mit materiell-rechtlichen Mängeln behaftet ist.
Andererseits darf das Grundbuchamt nicht bewusst dabei m...