Leitsatz (amtlich)
Ist die im Verbundverfahren eingelegte Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und verschiedener Folgesachen (hier: Versorgungsausgleich; Zugewinnausgleich) unzulässig, hinsichtlich einer anderen Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) aber zulässig und nicht entscheidungsreif, so kann, soweit die Beschwerde unzulässig ist, die Entscheidung vorab durch Teilbeschluss ergehen.
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen 1 F 510/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff. 1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) richtet, als unzulässig verworfen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.
Gründe
I. Die Beteiligten, die am 08.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen haben, streiten um die Scheidung ihrer Ehe sowie um die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E. (geboren am..) und F. (geboren am ...) hervorgegangen.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Zeitraum zwischen November 2011 und Januar 2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 23.1.2013 zugestellt. Während die Antragsgegnerin zunächst im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen ließ, sie wolle sich zur Zeit nicht scheiden lassen, erklärte sie im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014, sie sehe die Ehe mittlerweile als gescheitert an und könne sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen. Im Fortsetzungstermin vom 24.06.2014 stellte sie einen eigenen Scheidungsantrag.
In der Folgesache Güterrecht hat die Antragsgegnerin zuletzt die Zahlung einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 79.816,00 EUR an sich verlangt. In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt hat die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR monatlich beansprucht.
Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genomen wird, hat nach Anhörung der Beteiligten die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt sowie die Anträge auf Nachscheidungsunterhalt und Zugewinnausgleich zurückgewiesen.
In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Erstgericht ausgeführt, der Antragsteller sei aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit seines Pflegekindes G. an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert und leistungsunfähig.
In der Folgesache Güterrecht hat das AG seine Entscheidung damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Zugewinnforderung im Wesentlichen auf der behaupteten Wertsl:!igerung zweier Immobilien des Antragstellers in H. beruhe. Insoweit sei der Vortrag der Antragsgegnerin jedoch unsubstantiiert.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, bei Rechtskraft der Scheidung sei ihre wirtschaftliche Situation ungesichert, da der Versicherungsschutz der Antragsgegnerin in der auf den Antragsteller laufenden privaten Krankenversicherung ende. Aufgrund ihres Alters und wegen fehlender Vorversicherungszeiten habe sie keine Möglichkeit, sich anderweitig zu versichern. Der Versorgungsausgleich verhelfe ihr nicht zu einer höheren Rente. Aus der Satzung der bayerischen Ärzteversorgung ergebe sich, dass sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente erwerbe, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Altersrente. Da sie diese erst ab dem 01.10.2024 beziehen könne, könne die Ehescheidung und der damit verbundene Versorgungsausgleich erst ausgesprochen werden, wenn die weitere Krankenversicherung der Antragsgegnerin sichergestellt sei.
In der Folgesache Güterrecht verfolgt die Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung in Höhe von 79.816,00 EUR weiter.
In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt ordnete der Senat mit Beweisbeschluss vom 24.03.2016 die Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 353 ff. d.A. Das Ergebnis der Beweiserhebungen steht jeweils noch aus.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen.
II. Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliehe Entscheidung zum Scheidungsausspruch sowie zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Senat ist insoweit zur Entscheidung berufen, obgleich es dem Verfahren in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt noch an der nötigen Entscheidungsreife fehlt. Dem Teilbeschluss des Senats steht nicht die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG entgegen.
Hiernach sind bei begründetem Scheidungsantrag alle im Verbund eingeleiteten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidungs...