Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche gegen den Prozessbevollmächtigen wegen fehlerhafter Prozessführung bzw. fehlerhafter Beratung im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten.
Normenkette
BGB §§ 280, 675, § 1372 ff.
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 O 94/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 23.6.2005 geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.399,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 14.399,60 EUR seit 18.3.2004,
aus 47.846,06 EUR seit 29.9.2004 und
aus 7.153,82 EUR seit 10.10.2005
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz wegen fehlerhafter Prozessführung bzw. fehlerhafter Beratung im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Ehefrau M.B. geltend.
Die 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat die auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 63.365,16 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 23.6.2005 abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 174-179 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 4.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.7.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb ihm gewährter Fristverlängerung mit am 4.10.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz i.H.v. insgesamt 70.503,41 EUR nebst Zinsen.
Mit Schriftsatz vom 8.2.2006 hat der Kläger seine Klage um weitere 9.482,24 EUR erweitert; insoweit hat er die Klage im Termin vor dem Senat am 17.3.2006 zurückgenommen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungs- bzw. Schadenspositionen:
1. Kosten des Rechtsstreits 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz bzw. 7 U 76/01 Pfälz. OLG Zweibrücken, in der Berufungsbegründung geltend gemacht mit 15.319,93 EUR abzgl. vom Beklagten zurückgezahlter 1.800 DM oder 920,32 EUR, vom Kläger rechnerisch richtig ermittelt mit restlich 14.399,60 EUR.
Anlass dieses Rechtsstreits war der vor dem Notar K. in ... geschlossene notarielle Übergabevertrag der Eheleute K. vom 4.10.1991 (Urk. Nr. 2028/91), in dem der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück der Eheleute in ..., ..., an seine Ehefrau zu Alleineigentum übertrug. Dieses Hausgrundstück hatten die Parteien schon vor ihrer Heirat am 12.3.1982 und zwar im Jahr 1980 als Miteigentümer je zur Hälfte erworben. In diesem notariellen Übergabevertrag übernahm die Ehefrau des Klägers die Hausverbindlichkeiten i.H.v. noch ca. 100.000 DM alleine und verpflichtete sich außerdem zur Zahlung von 100.000 DM an ihren Ehemann, zahlbar in monatlichen Raten zu je 500 DM, beginnend mit dem 1.1.1992.
Die notarielle Vereinbarung hat in Ziff. II.c. folgenden Inhalt:
"Vereinbarung im Falle der Scheidung und für den Veräußerungsfall.
Für den Fall, dass die Ehe der Ehegatten K. geschieden wird, verpflichtet sich die Ehefrau M K an ihren Ehemann B.K. 50 % des durch einen amtlichen Schätzer zu ermittelnden Schätzwertes des Hausgrundstücks Flur-Nr. ... nebst Gebäude an ihren Ehemann B.K. herauszuzahlen.
Von dem herauszuzahlenden Betrag ist der Betrag abzuziehen, den Frau K. durch die monatlichen Raten zu 500 DM bereits geleistet hat.
Die gleiche Herauszahlungsverpflichtung gilt auch bei einer Veräußerung des Grundstücks Flur-Nr. ...
Die jeweils herauszuzahlenden Beträge sind im Falle der Scheidung drei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung und im Falle der Veräußerung sofort nach Beurkundung der entsprechenden Veräußerungsurkunde fällig und zahlbar".
Rechtskraft der Ehescheidung der Eheleute K. ist am 21.8.1999 eingetreten.
Während noch bestehender Ehe zahlte der Kläger die von seiner Ehefrau geschuldeten Darlehensbeträge i.H.v. insgesamt 125.358,33 DM einschl. Zinsen an die Sparkasse Südliche Weinstraße in ... zurück.
Im Rechtsstreit 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz begehrte der Kläger zum einen die Feststellung, dass der am 21.8.2002 fällige und von der Ehefrau an ihn herauszuzahlende Betrag gem. der Urkunde des Notars K. vom 4.10.1991 von einem Basiswert von 204.500 DM zu berechnen sei.
Des Weiteren begehrte er unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückzahlung der von ihm verauslagten Beträge i.H.v. insgesamt 125.358,33 DM.
Mit Urteil vom 22.3....