Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 717 Abs. 2 ZPO: Aufrechnung mit Zinsschaden
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entsteht.
Normenkette
ZPO § 717 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 24.07.2006; Aktenzeichen 2 HK.O 56/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.7.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.513.39 EUR nebst 5 % Zinsen aus 43.954.40 EUR vom 29.9.1997 bis zum 2.3.1999, weitere 5 % Zinsen aus 13.393,96 EUR vom 3.3.1999 bis zum 29.10.2002 sowie weitere 5 % Zinsen aus 18.513,39 EUR seit dem 30.10.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.
V. Die Revision wird zu Gunsten der Beklagten zugelassen.
Gründe
I.1. Die Beklagte zu 1 betreibt in der Rechtsform der GmbH und Co. KG ein Bauunternehmen, die Beklagte zu 2 ist ihre Komplementär-GmbH. Die Beklagte zu 1 errichtete in der ... Straße in ... das Büro- und Informationsgebäude "Parkstadt am Rhein". Die Klägerin ihrerseits betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Stahl- und Metallbauunternehmen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Werklohnansprüche der Klägerin für die Durchführung von Schlosserarbeiten, die die Beklagte zu 1 zum Teil unstreitig beauftragt hat, zum Teil haben die Beklagten die Auftragserteilung in erster Instanz bestritten. Der Auftragserteilung lagen Angebote der Klägerin 16. und 24.7. und 10.10.1996 (Bl. 7-37 d.A.) zu Grunde. Am 10.10.1996 fand eine Verhandlung statt, deren Inhalt in einem Protokoll (Bl. 38-42 d.A.) festgehalten wurde. Der Auftragsumfang unter Einbeziehung der VOB Teile B und C wurde mit einem Preis von ca. 195.000 DM festgelegt und eine Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen.
Die Klägerin führte die ihr übertragenen Schlosserarbeiten aus, die die Beklagte zu 1 auch abgenommen hat.
Daneben hat die Klägerin für die Beklagte zu 1 die schon früher beauftragten Gewerke Metallbau, Verglasung, Photovoltaik, Sonnenschutz und Alarmüberwachung ausgeführt. Die Werklohnansprüche aus diesen Gewerken waren Gegenstand des Verfahrens 1 HKO 199/97 LG Frankenthal (Pfalz) bzw. 8 U 113/06 Pfälzisches OLG Zweibrücken (dazu sogleich).
Mit ihrer im März 1999 erhobenen Klage verlangte die Klägerin zunächst restliche Werklohnzahlung gem. ihrer Schlussrechnung vom 28.7.1997 (Bl. 46-54 d.A.), welche sich unter Berücksichtigung von Akontozahlungen auf einen Betrag von 90.189,51 DM belief. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage i.H.v. 4.136,30 DM zurückgenommen und damit letztlich eine Schlussrechnungsforderung i.H.v. 86.053,21 DM (43.998,31 EUR) geltend gemacht. Die Beklagten haben in erster Instanz ggü. den Positionen 050, 080, 200 und 241 aus dieser Schlussrechnung Einwendungen erhoben.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage ferner die Vergütung von Zusatzarbeiten verlangt, die nach ihrem Vortrag auf besonderen Aufträgen der Beklagten zu 1 beruhten. Auf die insgesamt elf Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 26.347,72 DM (13.471,37 EUR; in Kopie Bl. 55-106 d.A.) wird Bezug genommen. Hiervon haben die Beklagten die Rechnung Nr. 79/481 vom 27.8.1997 über 265,48 DM von den Beklagten als geschuldet anerkannt und im Übrigen die Auftragserteilung in erster Instanz bestritten. Die Richtigkeit der Rechnungen Nr. 79/307 vom 2.6.1997 über 3.450 DM und Nr. 79/361 vom 7.7.1997 über 307,05 DM wurde von den Beklagten allerdings zuletzt nicht mehr bestritten.
Die Beklagten haben sich in erster Instanz ferner auf das Vorliegen von Mängeln berufen.
In dem Verfahren Az: 1 HK.O 199/97 des LG Frankenthal hat die Klägerin restliche Werklohnansprüche i.H.v. 240.000 DM gegen dieselben Beklagten aus den oben genannten neben den Schlosserarbeiten beauftragten Gewerken geltend gemacht. Das LG Frankenthal hat die Beklagten mit Urteil vom 2.2.1999 i.H.v. 200.000 DM uneingeschränkt und i.H.v. weiteren 40.000 DM Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt. Nachdem die Klägerin aus diesem Urteil wegen eines Betrages i.H.v. 110.172,90 EUR (einschließlich Zinsen, vgl. die Aufstellung Bl. 398 d.A.) die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zahlten die Beklagten am 2.3.1999 an sie insgesamt 111.114,85...