Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen 6 O 258/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 13.11.2012 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist selbständiger Berufsfotograf. Die Beklagte verlegt und druckt die Tageszeitung "Die R. ". Unter dem Internetauftritt "www.R.de" veröffentlicht die Beklagte u.a. ein sog. "E-Paper". Dabei handelt es sich um eine digitale Fassung der Druckausgabe der Zeitung, welche dieser Inhaltlich und vom Format her entspricht.

Die Beklagte veröffentlichte seit 1999 Fotografien des Klägers. Dieser vermarktete die von ihm gefertigten Fotografien über eine Agentin, die Zeugin L.-M., die ihrerseits vertraglich mit der Beklagten verbunden war und an diese die Bilder des Klägers weiterleitete. Die Beklagte vergütete die Bilder an die Zeugin. Die Beklagte, deren "E-Paper" zunächst von einer Firma R.-O. D. GmbH und Co. KG vertrieben wurde, übernahm die Herausgabe des "E-Paper" zu einem unbekannten Zeitpunkt selbst. In den Jahren 2006 bis 2008 veröffentlichte sie alle Printausgaben ihrer Zeitung auch als "E-Paper" im Internet und somit auch die in der Printausgabe erschienen Fotografien des Klägers. Zugriff auf die "E-Paper"- Ausgabe haben Abonnenten der Beklagten, welche ein Abonnement für das "E-Paper" erwarben, ferner Abonnenten der Printausgabe, die gegen ein zusätzliches Entgelt die sog. R. - Card abonnierten. Für die Nutzung seiner Fotografien in dem "E-Paper" lag eine ausdrücklich erklärte Zustimmung des Klägers nicht vor.

Der Kläger, welcher der Auffassung ist, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, seine Fotografien auch in der "E-Paper"- Ausgabe zu verwerten, hat von der Beklagten deswegen Schadensersatz i.H.v. 41.678,15 EUR nebst Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008 begehrt.

Durch das angefochtene Urteil (veröffentlicht in ZUM-RD 2013, 138 und in juris), auf welches zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Beklagte nach Beweisaufnahme verurteilt, an den Kläger 24.128,50 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung bekämpft die Beklagte das Urteil im vollen Umfang. Sie rügt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des LG, sowie dass die Kammer weiteren Beweisanträgen nicht nachgegangen sei.

Sie beantragt, dass angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vortrags.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Beklagte hat kein Recht des Klägers an den von ihm hergestellten Lichtbildern dadurch verletzt, dass sie die Bilder nicht nur in der Printausgabe, sondern auch in der "E-Paper"-Ausgabe ihrer Tageszeitung veröffentlichte, weil der Kläger mit beiden Verwertungsarten einverstanden war.

1. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Lichtbilder der Öffentlichkeit nach § 19a UrhG (auch) dadurch zugänglich gemacht hat, dass sie die Bilder auf der von ihr im Internet bereit gehaltenen digitalen Fassung ihrer Druckausgabe, dem "E-Paper", ihrem Abonnentenkreis zum Abruf zugänglich gemacht hat.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 - Internetvideorecorder I). Öffentlichkeit kann auch ein größerer, bestimmt abgegrenzter Teil von Personen sein (Wandtke/Bullinger UrhG, 3. Aufl., § 15 Rz. 14 ff.; § 19 Rz. 6; Schricker/von Ungern-Sternberg UrhG, 4. Aufl., § 19a, Rz. 48, § 15 Rz. 66). Der Begriff der Öffentlichkeit ist auch erfüllt, wenn die Beklagte - wie hier - einen Zugriff auf die digitale Fassung ihrer Druckausgabe nur einem bestimmten Personenkreis, nämlich den Abonnenten des "E-Papers" und den Inhabern der von der Beklagten gesondert vertriebenen R. -Card ermöglicht. Unerheblich ist, ob dieser Abonnentenkreis, welcher die "E-Paper"- Ausgabe liest, nur wenige 100 Nutzer umfasst. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung des Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl (BGH, Urt. v. 22.4.2009, a.a.O.). ...

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