Normenkette
BGB §§ 31, 826
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 3 O 373/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2019, Az. 3 O 373/18, teilweise abgeändert und neu gefasst:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.439,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI mit der FIN ....
(2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3) 24% und der Kläger 76%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger zu 28% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird für den Kläger zu der Frage der geltend gemachten Deliktszinsen nach § 849 BGB zugelassen.
7. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.712,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines - mit einem durch die Beklagte zu 3) hergestellten Motor der Baureihe "EA 189" ausgestatteten - Gebrauchtfahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI geltend.
Er erwarb das Fahrzeug von einem Händler am 25.02.2015 zum Preis von 18.712,00 EUR mit einem km-Stand von 12 km. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug 70.433 km. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage gegen die Beklagte zu 3) unter Abweisung im Übrigen unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes (Gesamtlaufleistung 225.000 km) zugesprochen. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat es abgewiesen.
Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 3) Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 3) rügt, es mangele an einem Schaden, da kein nachteiliger Vertrag geschlossen sei, auch nicht durch ein rechnerisches Minus. Jedenfalls nach dem Software-Update fehle es an einem Schaden. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen Fahrzeugkauf und einer Täuschungshandlung angenommen, zumal die Beklagte zu 3) nicht Verkäufer des Fahrzeuges, aber auch nicht Herstellerin gewesen sei.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen
sowie mit seiner Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 18.712,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 25.02.2015 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.02.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI Fahrgestellnummer ....... zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
Der Kläger rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Wissenszurechnung bei der Beklagten zu 1) als Importeurin und der Beklagten zu 2) als Mitentwicklerin des Motors verneint. Die Gesamtlaufleistung sei mit 500.000 km anzusetzen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils jeweils,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen.
II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beklagten zu 3) führt zu einem Teilerfolg hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Annahmeverzug sowie zu einer Anpassung des Zahlungsanspruchs mit Blick auf die höhere Laufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Nach den ...