Normenkette
BGB § 826; ZPO § 288 Abs. 1, § 291
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 25.09.2019; Aktenzeichen 3 O 34/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.09.2019, Az. 3 O 34/19, teilweise abgeändert und neu gefasst:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.342,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges ... mit der FIN ...
(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung in Form der verwendeten Software im unter (1) genannten Fahrzeug entstanden ist oder noch entstehen wird.
(3) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.
(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte 79% und der Kläger 21%, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 77% und der Kläger 23%.
5. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird für den Kläger zu der Frage der geltend gemachten Deliktszinsen nach § 849 BGB zugelassen.
7. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 36.000,00 EUR (Berufung des Klägers bis zu 6.000,00 EUR, Berufung der Beklagten bis zu 30.000,00 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines - mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe "EA 189" ausgestatteten - Neufahrzeuges ................................ geltend.
Er erwarb das Fahrzeug von einem Händler am 13.10.2011 zum Preis von 26.200,00 EUR. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug 55.892 km. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klage unter Abweisung im Übrigen unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes (Gesamtlaufleistung 300.000km) und einem Ansatz lediglich einer 1,3fachen Gebühr bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte rügt, es fehle an einem ersatzfähigen Schaden, da der geschlossene Vertrag weder objektiv noch subjektiv nachteilig für den Kläger gewesen sei, jedenfalls mit dem Aufspielen des Software-Updates entfallen sei. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und der behaupteten Täuschung gezogen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
sowie mit seiner Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs ... mit der FIN ... und Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs ... mit der FIN ... einen Betrag in Höhe von 26.200,00 EUR nebst Zinsen
a. hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
b. aus einem Betrag von 26.200,00 EUR in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 12.04.2019 zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 14.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs ... mit der FIN ... aufgrund der falschen Abgaswerte sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen.
Der Kläger rügt, das Erstgericht sei von einer fehlerhaften Schätzungsgrundlage zum Nutzungsersatz ausgegangen (Berechnung nur auf die Herstellungskosten des Fahrzeuges, mindestens 500.000 km Laufleistung). Die vorgerichtlichen RA-Kosten seien fehlerhaft berechnet, es sei eine G...