Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Zubilligung einer Entschädigung wegen Verzögerung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten.
Normenkette
GVG § 198; RVG § 11
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2016 zu zahlen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 800,00 EUR nebst Zinsen für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens sowie die Feststellung, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens unangemessen war.
Der Kläger hat in dem Verfahren 2 F. SO des AG - Familiengericht - Germersheim den im Ausland wohnhaften, aber jedenfalls während des Ausgangsverfahrens noch in Deutschland beschäftigten Kindesvater vertreten. In diesem Verfahren fand zuletzt am 13.1.2015 ein Termin statt. Mit Schriftsatz vom 8.1.2015 teilte der hiesige Kläger dem AG Familiengericht - mit, dass das Mandat niedergelegt werde, weil der Mandant das Mandat gekündigt habe. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8.1.2015 stellte er Kostenantrag gern. § 11 RVG. Der Kläger verwandte einen Kanzleibriefbogen mit der Titelzeile "R. und S. Rechtsanwälte". Nach Auflistung der begehrten Gebühren findet sich die Formulierung:
"Wir beantragen auszusprechen, dass diese Kosten gern. § 104 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als verzinslich festgesetzt werden."
Auf der nächsten Seite dieses Schriftsatzes findet sich sodann der Satz:
"Anspruchsteller ist hier nicht die Kanzlei R. und S., sondern RA R. RA
S. ist lediglich angestellter Rechtsanwalt."
In der Hauptsache hat das Familiengericht am 15.1.2015 eine Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz vom 4.3.2015 beantragte der hiesige Kläger emeute Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG, weil im 1. Antrag ein Zahlendreher vorhanden war; die Forderung belief sich nunmehr auf 646,46 EUR einschließlich Zustellungsauslagen. In diesem Schriftsatz findet sich lediglich auf der 2. Seite der Hinweis "Der Antragsteller ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei R. und S.".
Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 12.3.2015 an den Mandanten zur Stellungnahme binnen 2 Wochen herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 24.4.2015 erhob der Kläger eine erste Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 24.6.2015 die zu zahlende Vergütung gem. § 11 RVG in der Höhe antragsgemäß, jedoch für die Kanzlei R. und S. festgesetzt. Der Beschluss wurde an den früheren Mandanten des Klägers in Frankreich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.7.2015 bestellte sich ein weiterer Rechtsanwalt für den früheren Mandanten des Klägers, legte zugleich Rechtsmittel ein und begehrte Akteneinsicht. Diese wurde am 7.8.2015 verfügt und am 11.8.2015 veranlasst. Am 13.11.2015 gelangte die Akte nach Einsichtnahme zurück. Am 2.12.2015 wurde die Mitteilung der Beschwerde an den hiesigen Kläger verfügt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 erhob der Kläger eine zweite Verzögerungsrüge und erwiderte auf die Beschwerde seines früheren Mandanten. Am 29.12.2015 wurde die Herausgabe der Beschwerdeerwiderung an den Beschwerdeführer, den früheren Mandanten des Klägers verfügt. Ein Eingang hierauf ist nicht zu verzeichnen; am 26.4.2016 wurde angefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 4.5.2016 beantragte der Kläger die Berichtigung des Rubrums des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahingehend, dass allein er den Antrag gestellt habe. Daneben mahnte er die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung an. Mit Schriftsatz vom 19.5.2016 nahm der weitere Bevollmächtigte des früheren Mandanten des Klägers die Beschwerde zurück. Hiervon erhielt der Kläger jedoch keinerlei Mitteilung. Er erfuhr von der Beschwerderücknahme erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.1.2017. Mit Schreiben vom 6.5.2016 hat der Kläger beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, welcher mit Schreiben vom 28.6.2016 zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.7.2016 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat der Rechtspfleger beim AG - Familiengericht - Germersheim den Antrag des hiesigen Klägers auf Rubrumsberichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.6.2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers hat das AG Familiengericht - Germersheim mit Beschluss vom 16.12.2016 zurückgewiesen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.1.2017 nicht erhalten.
Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die unangemessen lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens stehe ihm eine Entschädigung in Höhe von...