Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 4 O 300/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 13.2.2008 abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 22.860 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.8.2004 sowie 1.057,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 486,16 EUR seit 30.8.2004 und aus 571,53 EUR seit 21.11.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.8.2004 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.8.2004 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben die Klägerin zu 11,5 %, die Beklagte zu 1) zu 83 % und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu 5,5 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge haben die Beklagte zu 1) zu 83 % und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu 5,5 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) für beide Rechtszüge hat die Klägerin zu 3 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) für beide Rechtszüge hat die Klägerin zu 8,5 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
V. Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte zu 1) zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte zu 1) betreibt in D. eine Klinik für ästhetische, kosmetische und plastische Chirurgie.
Nach einer Vorbesprechung vom 3.2.2003 ließ die Klägerin dort durch den Beklagten zu 2) am 9.4.2003 eine Liposuktion (Fettabsaugung) im Bereich des Unterbauchs, der Hüfte und der Taille durchführen.
Ein weiterer Eingriff dieser Art erfolgte durch den Beklagten zu 2) bei der Klägerin am 10.4.2003 im Bereich der Außen- und Innenschenkel.
Am 10.10.2003 erfolgte wiederum in den Klinikräumen der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) ein weiterer ähnlich gelagerter Eingriff.
Am 6.2.2004 nahm der Zeuge Prof. Dr. H. in den Klinikräumen der Beklagten zu 1) einen weiteren Eingriff dieser Art vor.
Hinsichtlich der beiden letztgenannten Eingriffe ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich lediglich um Korrektureingriffe gehandelt hat.
Bezüglich der ärztlichen Aufklärung der Klägerin liegen zwei wortgleiche "Einverständniserklärungen" vor, die von der Klägerin unterzeichnet worden sind. Die eine Erklärung datiert auf den 8.4.2003 (Bl. 11-13 d.A.) und die andere auf den 9.4.2003 (Bl. 14-16 d.A.)
Für die Eingriffe vom 9. und 10.4. und 10.10.2003 zahlte die Klägerin auf die von der Beklagten zu 1) insoweit erstellten Rechnungen insgesamt einen Betrag von 23.104 EUR. Wegen der einzelnen Rechnungspositionen und -zahlungen wird Bezug genommen auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 30.8.2004 (Bl. 7 d.A.) und die in der Akte befindlichen Rechnungen der Beklagten zu 1) vom 9. und 10.4. und 10.10.2003 (Bl. 18-22 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei vor den durchgeführten Eingriffen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Vor dem Eingriff vom 9.4.2003 habe eine Aufklärung überhaupt nicht stattgefunden. Vor einer kosmetischen Operation sei der Patient über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie bleibende Entstellung und gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig, umfassend und ggf. schonungslos aufzuklären. Eine solche Aufklärung sei ihr zu keinem Zeitpunkt zuteil geworden. Das Formular "Einverständniserklärung" habe ihr erst am 9.4.2003 vorgelegen. Über mögliche Risiken sei sie auch nicht vorinformiert gewesen.
Weiter hat die Klägerin Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) geltend gemacht, wobei sie angegeben hat, dass bereits bei dem Kontrolltermin am 18.7.2003 sich eine Delle am rechten Oberschenkel außen gezeigt habe. Bei einem weiteren Kontrolltermin am 26.9.2003 sei die Delle noch größer gewesen. Der Bereich in Hüfte und Taille sei nicht symmetrisch gewesen. Auch habe die Außenseite des Unterschenkels seitlich hervorgestanden.
Sowohl die Eingriffe vom 10.10.2003 als auch vom 6.2.2004 seien zu...