Leitsatz (amtlich)

Kann der von der Patientin gewünschte Erfolg einer kosmetischen Operation (hier: Liposuktion/Fettabsaugung) nur durch weitere operative Maßnahme (hier: Haut – und Bauchdeckenstraffung) erreicht werden, so hat der behandelnde Arzt darüber in einem Patientengespräch nachdrücklich aufzuklären.

Vor der Durchführung einer geplanten Liposuktion ist die Patientin ferner in besonders eindringlicher Weise darüber zu belehren, dass bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen, die nicht in jedem Fall vollständig beseitigt werden können, zu rechnen ist.

Unterlässt der behandelnde Arzt eine entspr. Aufklärung, erfolgt der durch ihn vorgenommene Eingriff Eingriff mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 471/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.180,67 Euro (= 16.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiter gehenden materiellen Schäden, die ihr aufgrund der am 12.2. und am 31.10.1996 durchgeführten Liposuktionen entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – in beiden Instanzen – haben die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die 1948 geborene Klägerin informierte sich am 22.1.1996 bei dem Beklagten – einem niedergelassenen Art für kosmetische Chirurgie – über die Möglichkeit einer Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich von Bauch, Hüfte, Taille und Oberschenkeln. Nach einem ersten Gespräch unterzeichnete sie eine schriftliche Erklärung, wonach sie in die von dem Beklagten vorgeschlagene Operation einwilligte. Der Beklagte führte die Liposuktion am 12.2.1996 ambulant durch. Die Klägerin zahlte ihm hierfür 6.000 DM. Zur Verbesserung des erreichten Ergebnisses nahm der Beklagte am 31.10.1996 eine Korrekturliposuktion vor, für die die Klägerin weitere 2.000 DM bezahlte.

Weil die Klägerin mit ihrem aufgrund der Maßnahmen des Beklagten erreichten Erscheinungsbild unzufrieden war, begab sie sich in die Behandlung des Chefarztes der Abteilung für plastische Chirurgie und Handchirurgie des KH Köln, Dr. E., der im Rahmen eines im März 1997 durchgeführten weiteren Eingriffs wegen der Erschlaffung des Hautweichteilmantels im Bereich der Bauchdecke und wegen der Erschlaffung der Bauchmuskulatur eine Bauchdeckenplastik durchführte.

Die Klägerin bat vorprozessual die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um Überprüfung des Vorgehens des Beklagten. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. O. kam die Kommission in ihrem Bescheid vom 30.10.1998 zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten vorgenommene Liposuktion nicht indiziert war; auch sei nach der Dokumentation des Beklagten von einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung der Klägerin auszugehen. Die Gutachterkommission vertrat i.Ü. die Ansicht, der Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten sei wegen ihm vorzuwerfender Dokumentationsmängel ernstlich in Betracht zu ziehen.

Gestützt auf den Bescheid der Gutachterkommission nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des Behandlungshonorars, Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, angesichts ihres Alters hätte eine Liposuktion überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen; indiziert gewesen sei vielmehr von vorneherein eine Abdominolipektomie, wie sie Dr. E. später durchgeführt habe. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, der Eingriff selbst sei nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entspr. erfolgt. Aufgrund der Fettabsaugung hätten sich wegen einer unregelmäßigen Volumenverteilung dauerhafte Entstellungen ergeben; ferner sei es zu Nervbeeinträchtigungen gekommen. Schließlich hat die Klägerin dem Beklagten eine unzureichende Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken vorgeworfen. Wegen des ihres Erachtens von dem Beklagten zu vertretenden negativen Erscheinungsbildes hat sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 DM verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter und rechtswidriger Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 25.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31.3.1999;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 8.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31.3.1999 zu zahlen;

3. festzustellen, dass de...

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