Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 2 O 439/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 14.8.2007 (2 O 439/06) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, (a) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt ... von R. eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr ... (Hof- und Gebäudefläche "...") zu Lasten des im Grundbuch Blatt ... von R. eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr ... (Gebäude- und Freifläche "...") die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu bewilligen und (b) die Ausübung dieses Rechts zu gestatten; des Weiteren werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, (c) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt ... von R. eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. ... (Hof-und Gebäudefläche "...") zu Lasten der im Grundbuch Blatt ... von R. eingetragenen Grundstücke Flur-stücke Nrn. ... und .../1 (Hof- und Gebäudefläche "..." und Hof- und gebäudefläche "Im ...") die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu bewilligen und (d) die Ausübung dieses Rechts zu gestatten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz fallen den Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... in der Gemarkung R. ("..."), der Beklagte zu 2) Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... Des Weiteren ist der Beklagte zu 2) gemeinsam mit der Beklagten zu 1) Eigentümer zu je ½ der Grundstücke Flurstücke Nrn. ... und .../1. Die drei Flurstücke, die im Allein- bzw. Miteigentum des bzw. der Beklagten stehen, bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück Flurstück Nr. ... ("...") ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut.
Das Grundstück der Klägerin ist nur über einen Fußweg mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden. Mit Fahrzeugen kann es nur über die Grundstücke der Beklagten erreicht werden.
Letztere haben die hiesige Klägerin im Jahr 2004 vor dem AG Kandel dahingehend in Anspruch genommen, es zu unterlassen, gegen ihren - der Beklagten - Willen ihren Grundbesitz zu betreten. Die hiesige Klägerin und dortige Beklagte ist am 23.3.2005 antragsgemäß verurteilt worden (1 C 681/04; Beiakte Bl. 60 ff.). Ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung ist mit Urteil des LG Landau in der Pfalz vom 2.12.2005 zurückgewiesen worden (3 S 37/05; Beiakte Bl. 154 ff.). Zugleich ist eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten abgewiesen worden. Das Urteil des LG Landau in der Pfalz ist in Rechtskraft erwachsen. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in jenem Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz hat die hiesige Klägerin vorgetragen, dass der hiesige Beklagte zu 2) in dem notariellen Kaufvertrag des Notars Baumann vom 27.9.2002 über die Flurstücksnummer ... ausdrücklich auf im Grundbuch nicht eingetragene Nutzungsrechte bezüglich des Hofes hingewiesen worden ist (s. Bl. 150 jenes Verfahrens; zum Vertrag s. hier GA 119). Im Hinblick auf diesen Schriftsatz die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, hat das LG Landau in der Pfalz keine Veranlassung gesehen. Mit Schriftsatz vom 17.2.2006 (Beiakte Bl. 218 ff.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte eine "Anhörungsrüge" nach § 321a ZPO erhoben und begründet. Mit Beschluss des LG Landau in der Pfalz vom 10.3.2006 (Beiakte Bl. 222) ist diese zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 14.3.2006 (Beiakte Bl. 225 f.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte im Nachgang zu ihrem Schriftsatz vom 17.2.2006 Urkunden betreffend die "Liquidation und Declaration des Grundbesitzstandes zugleich Grundsteuer-Kataster" der "Steuergemeinde und Ortschaft R." aus dem Jahr 1842 (in Fotokopie) vorgelegt. Wegen deren Inhaltes wird auf Blatt 227 ff. der Akten des damaligen Verfahrens verwiesen.
Im November 2006 hat die Klägerin ihrerseits Klage gegen die hiesigen Beklagten und Kläger des Vorprozesses erhoben mit dem Ziel einer Verurteilung,
1. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit in ihrem (der Klägerin) Eigentum stehenden Grundstücks Flurstück Nr. ... "ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...,... und .../1 zu gewähren und im Grundbuch eintragen zu lassen,..." sowie
2. ihr (der Klägerin) "die Ausübung des ihr zustehenden Brunnenrechts hinsichtlich des auf Flurstück Nr. ... gelegenen Brunnens zu gestatten."
Zur Begründung hat die Klägerin erneut vorgetragen wie zuletzt im Rahmen des Vorprozesses und hat noch einmal jene Urkunden (in Fotokopie) vorgelegt, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 14.3.2006 dort geschehen. Aus diesen Urkunden ergibt sich nach Auffassung der Klägerin eine altrechtliche Grunddienstbarkeit, die die von ihr f...