Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 09.07.2002; Aktenzeichen 21 A 427.02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 2 BvR 2042/02)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2002 gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den zutreffenden – und vom Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten – Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Die festgestellten erheblichen, dem beweisbelasteten Antragsteller nachteiligen Widersprüche zwischen den Angaben der getrennt befragten Eheleute zum Kennlernen, zum Zustandekommen des Entschlusses zu heiraten, zur künftigen Lebensplanung und zum Aussehen des Partners (Haar- und Augenfarbe der Ehefrau) sind auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend aufgelöst worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch aus den bisherigen zeitweise erfolgreichen mehreren illegalen Versuchen des Antragstellers, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durchzusetzen, geschlossen, dass seitens des Antragstellers mit der Heirat sehr wahrscheinlich ein erneuter Versuch unternommen werden soll, dieses Ziel zu erreichen, nicht dagegen, wie gesetzlich geboten, in erster Linie die Herstellung einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG angestrebt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Unterschriften

Monjé, Dr. Schrauder, Weber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600513

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