Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Ablaufhemmung. Verweisung, dynamische. Anschlussbeiträgen. Zulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die landesrechtliche dynamische Verweisung auf Regelungen zur Hemmung des Ablaufs der Verjährung in der Abgabenordnung bezieht sich auf die Sachregelungim Bundesrecht. Die Übernahme der Sachregelung in einem anderen Absatz (hier:§ 171 Abs. 3a AO) durch Änderung des Bundesgesetzes ändert daran nichts.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 3a; LSA-KAG § 1 Nr. 4 Buchst. b

 

Verfahrensgang

VG Halle (Saale) (Beschluss vom 23.04.2001; Aktenzeichen 4 B 12/01)

 

Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 23. April 2001 zugelassen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 23. April 2001 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06. Dezember 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.418,69 EUR (in Worten: vierzehntausendvierhundertundachtzehn 69/100 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I) Die Beschwerde wird gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Antragsgegnerin in der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a. F. gebotenen Weise dargelegt hat, zugelassen.

II) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht stattgegeben. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheid der Antragsgegnerin ist unbegründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel nicht bestehen und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte mit sich bringt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht ersichtlich sind.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist § 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Kanalanschlussbeitragssatzung – KBS) vom 08. Dezember 1994 (Extrablatt vom 24. Dezember 1994). Danach erhebt die Antragsgegnerin zur Abgeltung des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteils Abwasserbeiträge, soweit der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasserentsorgungsanlagen nicht auf andere Weise abgedeckt wird.

Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin bestehen nicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.03.2002 – 1 L 350/01 –).

Die Satzung ist auch materiell wirksam. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der von der Antragsgegnerin verwendete Verteilungsmaßstab nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a KBS wird der nutzungsbezogene Flächenbeitrag ermittelt, indem für das erste Vollgeschoss 100 v. H. der Grundstücksfläche und für jedes weitere Vollgeschoss jeweils weitere 60 v. H. der Grundstücksfläche angesetzt werden. Dabei gilt für bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als Zahl der anzurechnenden Vollgeschosse gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. e lit. aa KBS die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Wenngleich der Vorteil in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit eines Grundstücks abhängt, so ist es angesichts des der Gemeinde bei der Gestaltung der Abgabensatzung zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht zu beanstanden, auf die tatsächliche bauliche Nutzung abzustellen, weil auch die tatsächliche Nutzung noch einen hinreichend zuverlässigen Anknüpfungspunkt für das wahrscheinliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung bietet. Die Regelung in § 4 Abs. 3 Buchst. e lit. aa KBS verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar weicht der Satzungsgeber von seinem Regelungskonzept, die Vorteile nach der zulässigen Bebauung zu bemessen, ab, wenn er bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung heranzieht. Diese Differenzierung beruht jedoch auf sachlichen Erwägungen. Denn der technische und finanzielle Aufwand für die Ermittlung des zulässigen baulichen Maßes der Nutzung von bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ist bei der gebotenen praxisbezogenen Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 1 L 321/01 –).

Die Antragsgegnerin hat ihre gültigen satzungsrechtlichen Regelungen auch zutreffend angewendet.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Bescheid der Antragsgegnerin sei nicht hin...

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