Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht – vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Erstattung weiterer Fahrkosten aus seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied. Es ist als Forschungsingenieur an der Martin-Luther-Universität D-Stadt/Wittenberg in D-Stadt beschäftigt, wo er auch seinen Wohnsitz hat. Im Zeitraum 23. Februar 1998 bis 14. März 2000 war der Antragsteller Vorsitzender des beim Beteiligten zu 1. gebildeten Allgemeinen Hauptpersonalrats und in dieser Eigenschaft voll von seinen dienstlichen Aufgaben frei gestellt. Die Aufgaben des Vorsitzenden nahm der Antragsteller überwiegend am Sitz des Allgemeinen Hauptpersonalrats in A-Stadt, zu einem geringeren Teil auch in einem Büro am bisherigen Dienstort D-Stadt wahr.
Für die Fahrten vom Wohnort D-Stadt zum Sitz der Stufenvertretung, die der Antragsteller mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte, erstattete der Beteiligte zu 1. ihm Fahrkosten einschließlich Verpflegungszuschuss gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV. Dabei wurden anteilig Lohnsteuern und Sozialabgaben einbehalten.
Mit Schreiben an den Beteiligten zu 1. vom 15. März 2000 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt (Beschl. v. 12.10.1999 – 11 K 24/98 –) die Erstattung weiterer Fahrkosten in Höhe von 2.104,53 DM (1.076,23 EUR). Der Betrag errechnet sich als Summe aus der Differenz von Verpflegungszuschuss gem. § 6 Abs. 2 TGV und Tagegeld gem. § 9 BRKG (127 Tage a 6,00 DM), dem vollen Tagegeld gem. § 9 BRKG für weitere 65 Tage a 10,00 DM sowie den einbehaltenen Steuern und Abgaben in Höhe von 692,53 DM. Der Antragsteller begründete dies damit, ihm stehe für die Fahrten nach A-Stadt eine Reisekostenvergütung für Dienstreisen gem. §§ 2 ff. BRKG zu. Der Beteiligte zu 1. lehnte die Nachzahlung ab.
Am 28. Dezember 2000 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hat vorgetragen, nach dem Beschluss der Fachkammer vom 12. Oktober 1999 müsse er sich nicht auf die Kostenerstattung gem. § 6 TGV verweisen lassen. Er werde in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Allgemeinen Hauptpersonalrats nicht wie ein Beamter tätig, sondern habe einen eigenständigen Erstattungsausspruch gem.§ 42 Abs. 2 PersVG LSA. Zu erstatten seien die amtsbedingten Mehraufwendungen einschließlich der Verpflegungskosten. Dabei handele es sich nach dem Grundsatz der Aufwandsneutralität nicht um Einkünfte gem. § 2 Einkommensteuergesetz – EStG –. Eine Schmälerung seines Vermögens müsse er im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 8 PersVG LSA nicht hinnehmen. Es gelte auch nicht die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 3 BRKG. Auch verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die zu weniger als 50 v. H. freigestellten Mitglieder des Allgemeinen Hauptpersonalrats Reisekostenvergütung gem. § 2 ff. BRKG erhielten und er selbst als voll freigestellter Vorsitzender auf die Fahrkostenerstattung gem. § 6 TGV verwiesen werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, an den Antragsteller für die Zeit vom 23.02.1998 bis zum 14.03.2000 eine restliche Kostenerstattung im Betrage von 2.104,93 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe Fahrkostenersatz gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV zu. Reisekostenvergütung gem. §§ 2 ff. BRKG sei nicht zu zahlen, denn die Fahrten zum Sitz des Allgemeinen Hauptpersonalrats in A-Stadt seien keine Dienstreisen. Der Antragsteller habe als freigestelltes Mitglied des Allgemeinen Hauptpersonalrats seinen Dienstort in A-Stadt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei er wie ein abgeordneter Beamter zu behandeln. Steuerfreiheit bestehe nur im Rahmen des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG für einen Zeitraum von drei Monaten und danach nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gem. § 3 Nr. 34 EStG.
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
nach dem Antrag des Antragstellers zu beschließen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2002 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Reisekostenvergütung gem. §§ 2 ff. BRKG zu, denn er sei kein Dienstreisender i. S. dieser Bestimmung. Es sei vielmehr in der Rechtsprechung geklärt, dass der Sitz des Personalrats, hier A-Stadt, bei voll freigestellten oder überwiegend freigestellten Mitgliedern des Personalrats als Dienstort zu gelten habe (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 – 6 B 12.88 –). Diese Mitglieder seien wie abgeordnete Beamte/Richter zu behandeln, die gezahlten Beträge unterlägen der Steuer- und Abgabenpflicht. Die unterschiedliche Erstattungsform entspr...