Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts … – Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht – vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten aus seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied. Er ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Grundschule D tätig, wo sich bis August 2000 auch der Familienwohnsitz befand. Am 1. September 2000 verzog der Antragsteller aus persönlichen Gründen nach E. Vom 27. August 1997 bis 10. Dezember 1997 gehörte der Antragsteller dem Übergangspersonalrat beim Staatlichen Schulamt A-Stadt(Beteiligter zu 2.) an, seit dem 17. Dezember 1997 ist er Mitglied des beim Beteiligten zu 1. gebildeten Lehrbezirkspersonalrats. Zwecks Wahrnehmung seiner Aufgaben in den Personalvertretungen war der Antragsteller mit 18 Unterrichtsstunden, seit der Wahl in den Lehrerbezirkspersonalrat A-Stadt mit 15 Unterrichtsstunden von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretungen legte der Antragsteller mit seinem Privat-PKW zurück. Die einfache Entfernung D-A beträgt 80 km, die Entfernung A-Stadt 8 km. Das Regierungspräsidium … zahlte dem Antragsteller auf der Grundlage von Bescheiden vom 29. Dezember 1997 und 8. April 1998 Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV. Dabei wurden anteilig Steuern und Sozialabgaben einbehalten. Zum 18. März 1998 wurden die Zahlungen eingestellt.

Mit Schreiben an den Beteiligten zu 1. vom 14. Dezember 2000 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom 12. Oktober 1999 – PL 11 K 24/98 – die Zahlungen weiterer Reisekosten in Höhe von insgesamt 8.740,88 DM. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der Abzüge vom Trennungsgeld bis 17. März 1998 und dem ab 18. März 1998 beanspruchten Reisekosten zusammen. Der Beteiligte zu 1. lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 26. April 2000 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe bei entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf die Mitglieder des Personalrats seinen Dienstort am Sitz der Personalvertretung. Der Antragsteller habe hiervon ausgehend das ihm zustehende Trennungsgeld erhalten. Die Zahlung durch eine unzuständige Behörde – hier das Regierungspräsidium … – ändere hieran nichts. Ab 18. März 1998 stehe kein Trennungsgeld mehr zu. Der Antragsteller habe seinen Wohnort bei der Wahl in den Lehrerbezirkspersonalrat A-Stadt im Einzugsbereich des Dienstorts gehabt und deshalb Trennungsgeld nur für drei Monate erhalten können. Im Schreiben vom 21. November 2000 bekräftigte der Beteiligte zu 1. diese Rechtsauffassung.

Am 29. Dezember 2000 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hat vorgetragen, nach dem Beschluss der Fachkammer vom 12. Oktober 1999 – 4 L 11 K 24/98 – müsse er sich nicht auf die Kostenerstattung gem. § 6 Abs. 1 TGV verweisen lassen. Er werde in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats nicht wie ein Beamter tätig, sondern habe einen eigenständigen Erstattungsanspruch. Zu erstatten seien die amtsbedingten Mehraufwendungen, wobei es sich nicht um Einkünfte gem. § 2 EStG handele („Aufwandsneutralität”). Eine Schmälerung seines Vermögens müsse er im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 8 PersVG LSA nicht hinnehmen. Es sei aus diesem Grunde auch unerheblich, ob er seinen Wohnort aus trennungsgeldrechtlicher Sicht im Einzugsbereich des Sitzes der Personalvertretung habe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dienstortbegriff bei Personalratsmitgliedern (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 – 6 P 13.88 –) berücksichtige nicht hinreichend die besondere Stellung der Personalratsmitglieder. Auch zeichne sich eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ab (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 – 10 C 11.91 –). Bei der Beurteilung seines Freistellungsvolumens sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Regelstundenzahl für Lehrer sich auf die bedarfsbedingte Stundenzahl reduziere. Er habe seit dem Schuljahr 1997/1998 eine Vielzahl von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angespart. Erst im Schuljahr 2001/2003 hätten diese Stunden teilweise abgebaut werden können. Es stelle sich die Frage, ob die angesammelten Arbeitsstunden dem Lehrort (Schule) zuzurechnen seien, so dass sich dadurch das Freistellungsvolumen verringere.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, an den Antragsteller eine auf die Zeit vom 27.08.1997 bis zum 19.10.2000 bezogene Kostenerstattung in Höhe von 8.516,80 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu zahlen;
  2. hilfsweise für den Fall, dass nicht der Beteiligte zu 1., sondern der Beteiligte zu 2. für den Zeitraum vom 27.08.1997 bis 10.12.1997 die Kosten des Übergangspersonalrats zu tragen hat, diese zur Kostenerstattung...

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