Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Eingruppierung. Umsetzung. Landespersonalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Unter einer Eingruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG-LSA ist die erstmalige Eingruppierung des Beschäftigten in eine Lohn- oder Vergütungsgruppe zu verstehen.

Ändert sich bei einer Umsetzung des Beschäftigten die Lohn- oder Vergütungsgruppe nicht, so ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung auch dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn dem Beschäftigten eine für ihn neue, von der bisherigen sich wesentlich unterscheidende Tätigkeit übertragen wird

 

Normenkette

LSA-PersVG § 67 Abs. 1 Nrn. 1, 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung der Angestellten B.. Frau B. war seit dem Jahre 1992 im ehemaligen Landkreis H. als Sozialmedizinische Assistentin mit der Vergütungsgruppe VI b/I a tätig. Im Zuge der Kreisgebietsreform wurde das bisherige Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. Juli 1994 aufgelöst und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Landkreis S. begründet. Im Arbeitsvertrag ist wiederum die Vergütungsgruppe VI b angegeben. Frau B. war zunächst als „SB-Helferin” im Amt 53, seit Juni 1995 im Amt 40 eingesetzt. Dort war sie für Fragen der Schülerbeförderung, der Sicherheit des Schulwegs, der Überwachung der Schulpflicht und der Organisation der Schülermitverwaltung zuständig.

Am 9. September 1996 setzte der Beteiligte Frau B. als „SB-Archiv” in das Vermögensamt um. Frau B. war nunmehr für die Aktenverwaltung, die Koordination des Aktenflusses, die Beschaffung von Unterlagen und Informationen von den Grundbuchämtern, für Anträge auf Überlassung von Akten sowie vorbereitende Arbeiten für die Erstellung von Bescheiden einschließlich Arbeiten am Computer zuständig. An der Vergütungsgruppe VI b änderte sich nichts.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 setzte der Beteiligte den Antragsteller von der Umsetzung der Frau B. in Kenntnis und verwies dabei aufsein Direktionsrecht. Der Antragsteller forderte den Beteiligten gemäß Beschluss vom 6. November 1996 zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf, was der Beteiligte mit Schreiben vom 18. November 1996 ablehnte.

Am 5. Januar 1998 hat der Antragsteller um gerichtliche Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nachgesucht. Er hat im wesentlichen vorgetragen, Frau B. sei im Rahmen der Umsetzung eine grundlegend andere Tätigkeit übertragen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dies trotz Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe als Fall der Eingruppierung anzusehen, bei der er gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA mitzubestimmen habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte bei der zum 9. September 1996 angeordneten Umsetzung der Angestellten B. seine Mitbestimmung verletzt habe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, die Umsetzung der Frau B. sei nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig gewesen, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen sei. Auch liege keine Eingruppierung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA vor. Die Eingruppierung beziehe sich auf die erstmalige Einordnung in eine Vergütungsgruppe, um die es bei Frau B. nicht gegangen sei. Frau B. sei anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch nicht auf eine neu geschaffene Stelle umgesetzt worden. Die Stelle „SB-Archiv” sei vorhanden und nach VI b eingestuft gewesen

Die Fachkammer hat das Feststellungsbegehren mit Beschluss vom 15. März 1999 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Umsetzung von Frau B. sei nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig. Unter einer Eingruppierung sei nur die erstmalige Einreihung in eine Vergütungsgruppe zu verstehen. Die Überprüfung der Vergütungsgruppe bei Übertragung einer neuen Tätigkeit sei keine Eingruppierung.

Gegen diesen ihm am 23. März 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. April 1999 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, Frau B. sei anlässlich der Umsetzung eine für sie neue Tätigkeit übertragen worden. Diese unterscheide sich erheblich vom bisherigen Arbeitsbereich und gebe Anlass zu einer Überprüfung der Eingruppierung. Dieser Vorgang sei mitbestimmungspflichtig, selbst wenn die bisherige Eingruppierung beibehalten werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht – vom 15. März 1999 zu ändern und nach dem Feststellungsbegehren erster Instanz zu beschließen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, Frau B. habe nach der Umsetzung ihre bisherige Vergütungsgruppe beibehalten. Es handele sich daher nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffe einen anderen Sachverhalt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

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