Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung einer Abordnungsverfügung
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen 12 F 83/04) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2004 – 12 F 83/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2004 – 12 F 83/04 – bleibt ohne Erfolg.
Durch den genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, die Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 27.5.2004 auszusetzen, durch die der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Finanzamt Neunkirchen zum Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße, abgeordnet worden ist. Das, was der Antragsteller gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung einwendet und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, unter Abänderung des Beschlusses vom 3.8.2004 dem Aussetzungsbegehren zu entsprechen.
Bei Abordnungsverfügungen haben – abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) – Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 124 Abs. 3 Nr. 3 SBG). Damit hat der Gesetzgeber mit Blick auf Abordnungsverfügungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses vor entgegengesetzten privaten Belangen angeordnet, und deshalb bedarf es besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen
so allgemein BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, NVwZ 2004, 93.
Vor diesem Hintergrund kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Abordnung nur in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergeben oder dem Beamten durch den Sofortvollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
so BVerwG, Beschluss vom 1.3.1999 – 1 WB 20.99 –, RiA 2000, 85, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 138 i.V.m. Rdnr. 120.
Für das Vorliegen der zweitgenannten Alternative spricht vorliegend nichts. Zwar hat der Antragsteller einen Grad der Behinderung von 50 v.H. nachgewiesen. Er hat aber nicht einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass sein seit dem 4.6.2004 – Dienstaufnahme beim Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße – weiterer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder sein seitheriger dienstlicher Einsatz negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hätte oder haben könnte.
Auch die erste Alternative ist nicht erfüllt. Die Abordnungsverfügung vom 27.5.2004 ist keineswegs offensichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit näherer Begründung dargelegt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SBG lägen offensichtlich vor. Das verdient auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – zumindest weitgehend – Zustimmung. Dabei kann mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, dass der entscheidende Grund dafür, den Antragsteller am 27.5.2004 vom Finanzamt Neunkirchen zu einem anderen Finanzamt abzuordnen, der zum damaligen Zeitpunkt erreichte Stand der wegen des Verdachts der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen und der Steuerhinterziehung gegen den Antragsteller geführten straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen war. Nach den seit Februar 2003 gewonnenen Erkenntnissen war der Antragsgegner im Mai 2004 zu der Auffassung gelangt, gegen den Antragsteller müsse das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet werden, was dann am 4.6.2004 geschah. Als eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis ist aber je nach den obwaltenden Umständen anerkannt, einen Beamten, der im Verdacht steht, eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit nicht mehr bei seiner jetzigen Dienststelle zu verwenden
so u.a. OVG Koblenz, Beschluss vom 19.7.2001 – 2 A 10076/01 –, RiA 2002, 306, und Schnellenbach a.a.O., Rdnr. 101.
So auch vorliegend zu verfahren, verbot sich nicht deswegen, weil der Antragsteller nach Aufkommen der Vorwürfe bereits innerhalb des Finanzamts Neunkirchen umgesetzt worden war. Nachdem sich die Verdachtsmomente inzwischen offenbar erhärtet haben und das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet ist, spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit des Entschlusses, den Antragsteller vom Finanzamt Neunkirchen weg zu einem anderen Finanzamt abzuordnen, um ihn so zumindest bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens aus dem Umfeld und Tätigkeitsbereich herauszulösen, in den das vermutete Dienstvergehen eingebettet ist. Darin liegt keine verkappte und daher unzulässige Disziplinarmaßnahme. Im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner konsequent alles...