Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, ein Amtsrat, war vom Kreistag des Kreises Neunkirchen mit Wirkung ab dem 16.3.1990 zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestellt worden. Nachdem es bereits zuvor zeitweise Spannungen sowohl innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes als auch zwischen dem Landrat und dem Antragsteller gegeben hatte, spitzte sich die Situation seit etwa Mitte 1998 durch ständige Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Prüfer Elß – im weiteren: E – immer mehr zu. Der Antragsgegner führte Gespräche mit den genannten Beamten, bemühte sich um eine Aufklärung der Hintergründe und gelangte schließlich zu der Überzeugung, dem Antragsteller fehle es an der für die Funktion eines Abteilungsleiters notwendigen persönlichen Eignung. Auf Vorschlag des Antragsgegners beschloß der Kreistag am 18.12.1998 die Abberufung des Antragstellers als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes. Das teilte der Antragsgegner dem Antragsteller in einem Schreiben vom 22.12.1998 mit und bestellte ihn gleichzeitig zum Leiter des Sachgebiets Kostenrechnung, Controlling und Berichtswesen der Kreisfinanzverwaltung. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde am 8.1.1999 zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller am 14.1.1999 Klage erhoben hat (Verfahren 12 K 5/99). Seinen Antrag, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 27.4.1999 – 12 F 4/99 – zurückgewiesen. Mit der am 22.7.1999 zugelassenen Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.1999 – 12 F 4/99 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.12.1998 in Form des Widerspruchsbescheides vom 8.1.1999 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen,

hilfsweise,

dem Antragsgegner die vorläufige Rückübertragung der Funktion des Leiters des Rechnungs-prüfungsamtes aufzugeben.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu gewähren.

1. Mit seinem Hauptantrag erstrebt der Antragsteller mit Blick auf § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 22.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.1999. In der gegebenen Situation ist indes für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 80 VwGO kein Raum. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nämlich ausweislich von § 80 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme begehrt wird. Bei der im Schreiben des Antragsgegners vom 22.12.1998 verlautbarten und mit Widerspruchsbescheid vom 8.1.1999 bestätigten Abberufung des Antragstellers als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und der Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Sachgebiets Kostenrechnung, Controlling und Berichtswesen der Kreisfinanzverwaltung handelt es sich indes, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, um eine nicht als Verwaltungsakt einzustufende beamtenrechtliche Umsetzung.

Das Bundesverwaltungsgericht steht seit dem Grundsatzurteil vom 22.5.1980

E 60, 144,

auf dem Standpunkt, bei einer Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten komme es für die Frage, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, entscheidend darauf an, ob sie dazu bestimmt ist, unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu entfalten, oder ob eine bloß behördeninterne Maßnahme, insbesondere eine an den Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichtete, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisung, getroffen wurde. Bleibt wie bei der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (= Umsetzung) oder bei einer – sonstigen – Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten dessen statusrechtliches Amt und dessen funktionelles Amt im abstrakten Sinne unberührt, liegt eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität vor. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen wiederholt bekräftigt

u.a. Urteile vom 12.2.1981, ZBR 1981, 339, vom 28.11.1991, E 89, 199, vom 1.6.1995, E 98, 334, und vom 26.9.1996, E 102, 81.

Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluß vom 20.6.1985 – 3 W 1284/85 – AS 19, 408, angeschlossen und hieran seither festgehalten z.B. Urteil vom 31.3.1998 – 1 R 42/95 –, SKZ 1998, 246 Leitsatz 11; ebenso u.a. Schnellenbach,...

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