Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückumsetzung eines Beamten bei fehlender Beteiligung des Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist mit der Umsetzung eines Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten ein Wechsel des Dienstortes verbunden, bedarf es der Zustimmung des Personalrats.

2. Nach dem saarländischen Personalvertretungsrecht ist mit dem Begriff „Dienstort” die politische Gemeinde des Sitzes der Dienststelle gemeint und nicht – wie etwa im Bundesrecht – das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts.

3. Die in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrige Umsetzung gebietet ausnahmsweise die Bejahung eines Anordnungsgrundes.

4. Die Rückumsetzung ist auch dann möglich, wenn der durch die Umsetzung frei gewordene Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Beamten besetzt worden ist.

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen 12 F 98/03)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. März 2004 – 12 F 98/03 – wird dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig wieder die Stelle des Revierleiters des Forstreviers … im Regionalbetrieb … zu übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.3.2003 war der Antragsteller bis auf Weiteres von seiner Tätigkeit als Revierleiter des Forstreviers … im Regionalbetrieb … entbunden worden. Nachdem mit Disziplinarverfügung des Ministeriums für Umwelt vom 16.10.2003 gegen den Antragsteller ein Verweis ausgesprochen worden war, entband ihn der Antragsgegner gemäß Schreiben vom 18.11.2003 von der Stelle des Revierleiters des Forstreviers … und wies ihn gleichzeitig vorläufig der Abteilung … der Betriebszentrale in S… (…) zu, verbunden mit dem Hinweis, dass über seine weitere Verwendung zu gegebener Zeit entschieden werde.

Durch Beschluss vom 5.3.2004 – 12 F 98/03 – hat das Verwaltungsgericht das auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Begehren zurückgewiesen, den Antragsteller vorläufig wieder mit den Dienstaufgaben des Revierleiters des Forstreviers … zu betrauen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Senat hält seine mit Verfügungsschreiben vom 16.4.2004 geäußerten Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Beschwerdebegründung nicht (mehr) für durchgreifend. Die Beschwerdebegründung betreffend das vorliegende Verfahren 1 W 13/04 ist per Fax am 13.4.2004 (Dienstag nach Ostern) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit, da der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 12.3.2004 zugestellt worden war, noch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Dass das entsprechende Fax-Schreiben von der Geschäftsstelle des Senats in die Akte des Parallelverfahrens 1 W 12/04 eingeheftet wurde, ist unschädlich. Da dieser Schriftsatz, wie der darauf dokumentierte Übersendungszeitpunkt (Datum und exakte Zeitangabe) zeigt, um 16.01 Uhr gefaxt worden ist, wohingegen der das Parallelverfahren 1 W 12/04 betreffende Begründungsschriftsatz bereits um 15.47/15.48 Uhr gesendet worden war, kann er nicht zwingend als unselbstständige Anlage des zuerst übermittelten Schriftsatzes angesehen werden. Vielmehr stellt er nach Form und Inhalt die Begründung der Beschwerde in der Sache 1 W 13/04 dar. Eine andere, hier nicht entscheidungserhebliche Frage ist es, ob in dem Verfahren 1 W 12/04 infolge der dann – entgegen dem Textinhalt – nicht beigefügten Beschwerdebegründung 1 W 13/04 eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erfolgt ist.

2. Dem Antragsteller steht derzeit ein Anspruch auf Rückumsetzung zu. Das folgt daraus, dass die umstrittene Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig rechtswidrig ist und der entsprechende Mangel auch und gerade die Entbindung des Antragstellers von seiner bisherigen Funktion betrifft (sogenannte Wegsetzung).

Der Antragsgegner hätte für die Umsetzung des Antragstellers zur Abteilung … der Betriebszentrale in S… die Zustimmung des Personalrats einholen müssen. Das ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5 SPersVG. Danach bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mit bei „anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist”.

Der Antragsgegner hat bisher kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, weil er – wie sein Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung vom 11.5.2004 (Seite 4) zeigt – eine Beteiligung der Personalvertretung im Falle des Antragstellers selbst bei einer dauerhaften Umsetzung nicht für erforderlich hält. Diese Auffassung entspricht indes nicht der Gesetzeslage.

Mit der Entbindung des Antragstellers von den Aufgaben des Revierleiters in Ottweiler und seiner Umsetzung zur Abteilung … der Betriebszentrale in S… ist ein Wechsel des Dienstortes im Verständnis des § 80 Abs. 1 ...

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