Entscheidungsstichwort (Thema)
vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine beamtenrechtliche Maßnahme (Versetzung bzw. Umsetzung)
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 27.03.1985; Aktenzeichen 3 F 54/85) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffer I. und II. der Beschlußformel in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 1985 – 3 F 54/85 – zusammenfassend wie folgt neu gefaßt:
„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der diesjährigen Wahlen zum Hauptpersonalrat beim Minister des Innern, Polizeihauptpersonalrat und örtlichen Personalrat der Polizei vom Polizeirevier Bexbach umzusetzen”.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trögt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist seit 1972 als Revierleiter im Polizeivollzugsdienst eingesetzt. Als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) leitete er seit 1975 das zur Polizeiinspektion Sa Pfalz-Kreis gehörige Polizeirevier Bexbach. Durch Verfügung von 9.11.1984 „setzte” der Antragsgegner ihn „aus dienstlichen Gründen den mit Wirkung vom 12.11.1994 … bis auf weiteres zur Polizeiinspektion Neukirchen um”, wo der Antragsteller seit dem 1.2.1985 als Leiter des Sachbereichs 4 (Wirtschaftsangelegenheiten) eingesetzt wurde. Diese Verfügung war ergangen, nachdem der Antragsteller am 25.10.1984 unter Alkoholeinfluß (1,98 Promille) mit einen Polizeidienstfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte und wegen seiner auffälligen, auf Trunkenheit schließen 1 den Fahrweise von zwei Zeugen angezeigt worden war. Unter dem 28.1.1985 unterrichtete der Antragsgegner den Gesamtpersonalrat beim Schutzpolizeiamt über die Maßnahme, die er als vorläufige Regelung in Sinne des § 73 Abs. 7 SPersVG bezeichnete, und bat dessen Zustimmung. Durch Beschluß vom 20.2.1985 stimmte der Gesamtpersonalrat der „beabsichtigten Abordnung/Versetzung …” zu, nachdem der örtliche Personalrat ihm durch Schreiben vom 13.2.1985 mitgeteilt hatte, er stimme der getroffenen Maßnahme nicht zu.
Am 26.2.1985 erhob der Antragsteller gegen die Verfügung Widerspruch und beantragte er unter Herstellung aufschiebender Wirkung die Zurücksetzung an seine Dienststelle. Durch Schreiben vom 27.2.1985 teilte ihm der Antragsgegner unter Darlegung der Gründe für die Maßnahme mit, die aufgezeigten Erwägungen gälten bis auf weiteres fort, so daß dem Begehren auf Aufhebung der Maßnahme derzeit nicht entsprochen werden könne.
Zwischenzeitlich war der Antragsteller durch Schreiben des örtlichen Personalrats bei der Polizeiinspektion Saar-Pfalz-Kreis vom 9.1.1985 zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes für die Durchführung der Wahl des (zivilen) Personalrats 1985 und später auch zum Wahlvorstand für die Wahl zum Polizeihauptpersonalrat und des örtlichen Personalrats der Polizei bestellt.
Am 1.3.1985 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung zum Polizeirevier Bexbach als Leiter zurückzuversetzen.
Hierzu hat er geltend gemacht, für die über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus andauernde Maßnahme fehle die zwingend erforderliche Zustimmung des örtlichen Personalrats und des Hauptpersonalrats; überdies sei er – der Antragsteller – seit Ende Dezember 1984 Wahlbewerber zum Hauptpersonalrat und unter Nr. 23 auf der Wahlvorschlagsliste aufgestellt. Die ihn nunmehr zugewiesene Tätigkeit sei als diskriminierend zu bezeichnen, da sie üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes versehen werde. Seine Umsetzung sei auch nicht unaufschiebbar gewesen, da im Zeitpunkt der Entscheidung von 9.11.1984 festgestanden habe, daß er seinen Dienst in den nächsten Wochen nicht werde wieder aufnehmen können. Weder innerdienstlich noch in der Öffentlichkeit habe er, wie aus Kollegenkreisen und Kreisen der Öffentlichkeit bestätigt werde, an Ansehen verloren. Trotz seiner über viermonatigen Abwesenheit von Bexbach werde er dort nach wie vor um seinen fachlichen und rechtlichen Rat gefragt und als unangreifbarer Vorgesetzter mit Ausstrahlungskraft und unverminderter Autorität betrachtet.
Der Antragsgegner ist den Antragsbegehren u. a. mit der Begründung entgegengetreten, die von ihm als Umsetzung verstandene Maßnahme habe er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse getroffen; das Verhalten des Antragstellers habe zu einer Autoritätseinbuße als Dienststellenleiter und einer Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit seines Dienstbereiches geführt beziehungsweise – was bereits genüge – zumindest führen können. Die ihm zugewiesene Tätigkeit sei nicht diskriminierend, sondern gehöre seit einer Absprache mit dem Hauptpersonalrat aus dem Jahre 1977 zu den herausgehobenen Funktionen des gehobenen Dienstes, sie werde als der Revierleiterfunktion gleichwertig angesehen; soweit nicht ohnehin bereits erfolgt (wie für die Polizeiinspektion in S...