Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung der Sache in einem NC-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs. 2 UG SL für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine – erfahrungsgemäß zeitaufwendige – Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste.
Normenkette
UG SL § 71 Abs. 2; VwGO § 130 Abs. 2
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 07.12.2007; Aktenzeichen 1 L 1784/07.NC) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2007 – 1 L 1784/07.NC – wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren der Antragstellerin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die derzeit offenbar noch an der J.-L.-Universität in Gießen im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert ist, hat beim Verwaltungsgericht beantragt,
„der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Verteilung weiterer vorklinischer Studienplätze (Teilzulassung) im Studiengang Humanmedizin, dritten Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen – und den Antragsteller an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihm einen Studienplatz zuzuweisen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichtes erhält und zwar außerhalb und vorsorglich auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl”.
Das Verwaltungsgericht hat mit unter dem 25.10.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteter Verfügung auf das in § 71 Abs. 2 SUG für den Regelfall enthaltene Verbot der parallelen Einschreibung in Studiengängen hingewiesen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag mit der Maßgabe der Exmatrikulation im Studiengang Zahnmedizin vor der Immatrikulation in den streitigen Studiengang gestellt werde. Die Antragstellerin hat hierauf trotz Erinnerung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19.11.2007 nicht reagiert.
Das Verwaltungsgericht hat sodann durch Beschluss vom 7.12.2007 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihrem Begehren könne wegen ihrer Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin nicht entsprochen werden, da § 71 Abs. 2 SUG die parallele Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren bestehe, verbiete. Hierauf sei die Antragstellerin gerichtlich hingewiesen worden.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 14.12.2007 zugestellt worden. Am 21.12.2007 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter; hilfsweise erstrebt sie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht gewünschte Erklärung sei nicht – rechtzeitig – abgegeben worden, da ihr Prozessbevollmächtigter in Urlaub und anschließend erkrankt gewesen sei. Sie erkläre unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Verfügung vom 25.10.2007, dass sie sich vor einer Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin – sollte sie eine Zulassung an der Universität des Saarlandes erhalten – im Studiengang Zahnmedizin abmelden werde. Den Hauptantrag der Beschwerde habe sie deshalb gestellt, weil einige Gerichte der Auffassung seien, dass ein auf bloße Zurückverweisung beschränkter Beschwerdeantrag nicht zulässig sei. Da das Verwaltungsgericht jedoch noch nicht in der Sache selbst entschieden habe und möglicherweise Studienplätze im dritten Fachsemester vorhanden seien, rege sie eine Zurückverweisung an.
Der Antragsgegnerin ist eine Frist zur Äußerung zu der Beschwerde bis zum 16.1.2008 gesetzt worden. Sie hat jedoch telefonisch gegenüber dem Senatsvorsitzenden erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Zurückverweisung der Sache vor Fristablauf erhebe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung in Verfahren nach § 123 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 1...