Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Landwirtes an einer Agrarumweltmaßnahme und Biotopschutz beziehungsweise Schutz nach der FFH-Richtlinie
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Landwirt, der an einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Agrarumweltmaßnahme teilgenommen hat, verliert sein nach innerstaatlichem Recht durch die Vorschriften der §§ 18 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, 1 FGlG, 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG geschütztes Recht, sein in Grünland umgewandeltes Ackerland binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Ablauf der Umwandlungsmaßnahme wieder ackerbaulich zu nutzen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder infolge der Meldung seiner Grundstücke als Teil eines Natura 2000-Gebietes noch infolge der Aufnahme des Gebietes in die Liste von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung.
2. Bei summarischer Betrachtung spricht alles dafür, dass er seine Eigentümerinteressen in dem der europarechtlichen Listung nachfolgenden Verfahren der innerstaatlichen Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet in gleicher Weise geltend machen kann wie ein Landwirt, der zur Zeit der Meldung beziehungsweise Listung eines Natura 2000-Gebietes auf innerhalb dieses Gebietes gelegenen Flächen Ackerbau betreibt.
Normenkette
BNatSchG § 18 Abs. 3, § 30 Abs. 2 S. 2; FGlG § 1; SNG § 22 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen 5 L 788/07) |
VG des Saarlandes (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5 K 789/07) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2007 – 5 L 788/07 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 789/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.9.2007 ist begründet. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird sich der Bescheid des Antragsgegners vom 6.6.2007 aller Voraussicht nach hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung Walhausen, Flur 15, Parzelle 1, aus materiell-rechtlichen Gründen (II.1.) und hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung Walhausen, Flur 15, Parzelle 4 (II.2.), sowie Flur 16, Parzelle 8 (II.3.), wegen mangelnder Bestimmtheit als rechtswidrig erweisen, wobei den privaten Interessen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen höheres Gewicht als dem öffentlichen Vollzugsinteresse beizumessen ist.
I.
Der Antragsteller ist Landwirt und betreibt ein Pferdegestüt. 2001 hat er die genannten Grundstücke, die von dem Voreigentümer in früherer Zeit zum Teil als Ackerland und zum Teil als Grünland genutzt worden waren, erworben. Damals hatte der Voreigentümer die teilweise ackerbauliche Nutzung bereits seit einigen Jahren im Rahmen einer durch öffentliche Mittel finanzierten Stilllegungsverpflichtung eingestellt. Der Antragsteller entschied sich, die Grünlandnutzung weitere fünf Jahre fortzuführen, nahm an der entsprechenden Agrarumweltmaßnahme „Umwandlung Ackerland in Grünland” teil und erhielt für die Grundstücksteile, die bis zur Stilllegungsverpflichtung als Ackerland genutzt worden waren, eine entsprechende Umwandlungsprämie. Unmittelbar nach Auslaufen der Agrarumweltmaßnahme im Mai 2007 hat er sodann – wie im Vorfeld angekündigt – die Teilflächen, die nach der ihm seitens der Landwirtschaftskammer erteilten Auskunft Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme gewesen waren, umgebrochen, um sie wieder ackerbaulich zu nutzen.
Mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 6.6.2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gestützt auf die dem Biotopschutz dienende Vorschrift des § 22 Abs. 4 SNG aufgegeben, auf Teilflächen der Grundstücke den vorgenommenen Umbruch des Grünlandes durch Eineggen der Flächen rückgängig zu machen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und von einer Ansaat abzusehen, wobei er zur Verdeutlichung, um welche Flächen es sich jeweils handelt, deren Größe angegeben sowie auf vier beigefügte Kartenauszüge, in denen die Flächen schraffiert dargestellt sind, verwiesen hat. Von der Umbruchmaßnahme des Antragstellers seien Pfeifengraswiesen, seggen- und binsenreiche Nasswiesen beziehungsweise Borstgrasrasen betroffen, die gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG als Biotope geschützt seien. Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG komme dem Antragsteller nicht zugute, da die Flächen, hinsichtlich derer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt werde, nicht Gegenstand der Agrarumweltmaßnahme gewesen seien. Zudem befänden die Flächen sich innerhalb des Natura 2000-Gebietes „Südlicher Teil des Nohfeldener Rhyolit-Massivs”; die FFH-Lebensraumtypen „6410 Pfeifengraswiesen” und „6230 Borstgrasrasen” seien wesentlicher Bestandteil der Erhaltungsziele des Gebietes.
II.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen nur summarische...