Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung auf stillgelegter Fläche. die in einem FFH-Gebiet liegt. das während der Stilllegung gemeldet worden ist
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen einer Stilllegungsverpflichtung bzw. einer Umwandlungsvereinbarung stillgelegte Fläche, die innerhalb eines gemeldeten FFH-Gebiets liegt, darf nach Ablauf der Verpflichtung wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die Stilllegung vor der Meldung erfolgt ist und die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung bzw. Umwandlungsvereinbarung wiederaufgenommen wird.
Normenkette
FFH-RL der Art. 4 Abs. 2; FFH-RL Art. 6 Abs. 2-4; BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 11, § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 34; SVwVfG § 28; SVwVG § 20; SNG § 22 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2-3, § 27 Abs. 3 Nrn. 1, 3
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 wird hinsichtlich der unter “B I. 1. bis 6.” getroffenen Regelung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, der in A…-Stadt ein Gestüt für Island-Pferde betreibt, wendet sich gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten.
In der Gemarkung W… bewirtschaftet der Kläger mehrere Parzellen, darunter in der Flur … die Parzellen Nrn. … und … sowie in der Flur … die Parzelle Nr. …, die er im Jahr 2001 erworben hat. Auf Grund der Absicht des Klägers seine Pferdehaltung in der Gemarkung W… zu betreiben und sein Gestüt dorthin umzusiedeln, holte die Untere Naturschutzbehörde 2001 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eine Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit der betroffenen Flächen ein. Das Landesamt teilte der Unteren Naturschutzbehörde unter Übersendung einer Karte vom 12.11.2001 mit, dass für die in der Karte gekennzeichneten, nach § 25 SNG geschützten Biotope eine dauerhafte Beweidung als problematisch angesehen werde.
Für die genannten Parzellen erhielt der Kläger ab 2002 jeweils Umwandlungsförderung von Acker in Mähweiden bzw. für Teilflächen eine Förderung für Grünlandbewirtschaftung, wobei bereits dem Voreigentümer seit 1993 für diese Flächen eine Stilllegungsförderung bewilligt worden war. Die Flächen wurden mit Datum vom 27.02.2004 im Rahmen der FFH-Richtlinie als Teile des Natura 2000-Gebietes Nr. 6408-308 “Südteil des Nohfeldener Rhyolith-Massivs” an die Europäische Kommission gemeldet. Nachfolgende Verhandlungen zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der Naturlandstiftung Saar über einen Flächentausch scheiterten. Das gemeldete Gebiet mit einer Gesamtgröße von 440 ha wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen (Amtsbl. L 012 vom 15.01.2008 – 2008/25/EG –).
Mit Schreiben vom 24.07.2006 teilte die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis St. Wendel dem Kläger mit, sie sei informiert worden, dass er auf der Parzelle Nr. … in der Flur … Düngemittel aufgebracht habe. Da innerhalb der Natura 2000-Gebieten intensive landwirtschaftliche Nutzungen verboten seien, sei beabsichtigt ihm die Fortsetzung des Eingriffs zu untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes wieder herzustellen. Dem Kläger wurde gemäß § 28 SVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Verfügung erging nachfolgend nicht.
Der Kläger teilte der Unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 08.05.2007 mit, dass die Agrarumweltmaßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland auslaufe und die Flächen in der 20. Kw. umgebrochen und wieder “entsprechend” genutzt würden. Hierauf erwiderte die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 14.05.2007, dass ein Umbruch der auf der beiliegenden Karte markierten Flächen in der Flur … Parzellen Nrn. … und … sowie in der Flur … Parzellen Nrn. … und … in Ackerland unzulässig sei. Sollten die Flächen umgewandelt werden, so werde die Obere Naturschutzbehörde die Wiederherstellung der geschützten Biotope anordnen. Der Umbruch der Flächen wurde vom Kläger durchgeführt.
Mit Verfügung vom 06.06.2007 wurde der Kläger aufgefordert, den vorgenommenen Grünlandumbruch auf den Flächen der in der Flur … gelegenen Parzellen Nrn. … und … sowie der in der Flur … gelegenen Parzelle Nr. …, die auf der dem Bescheid beigefügten Übersichtskarten im Einzelnen markiert seien, wieder rückgängig zu machen sowie die Ansäung, Düngung und Behandlung mit Bioziden zu unterlassen. In dem Bescheid war die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gegen den am 12.06.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19.06.2007 Klage (5 K 789/07) erhobe...