Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbürgerung. Ausweisungsgrund. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz (amtlich)
Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthaltG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann aus, wenn die Ausländerbehörde dem Betreffenden in Kenntnis des Ausweisungsgrundes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
Normenkette
AufenthaltG §§ 53-54, 55 Abs. 2 Nrn. 1-4
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 20.06.2006; Aktenzeichen 2 K 52/06) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 52/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm wurde erstmals am 4.8.1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 4.6.2003 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Urteil vom 24.2.1999 wurde er vom Amtsgericht Rosenheim wegen am 2.12.1998 versuchten gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit vom Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.8.2001 erlassen.
Das Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.6.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20.6.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG scheitere daran, dass der Kläger wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sei (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12 a Satz 1 Nr. 3 StAG). Die unter dieser Voraussetzung erforderliche umfassende Ermessensentscheidung, die Straftat außer Betracht zu lassen (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG), habe der Beklagte sachgerecht getroffen, indem er unter anderem darauf abgestellt habe, dass die Vorstrafe erst im Jahre 2009 tilgungsreif sei. Ebenso wenig greife § 8 Abs. 1 StAG zugunsten des Klägers ein, da dieser einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Der Normverstoß, der zur Verurteilung vom 24.2.1999 geführt habe, könne nicht als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gewertet werden; insbesondere habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, und das Strafgericht habe immerhin eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für angemessen erachtet. Dass ihm die Ausländerbehörde in Kenntnis der Vorstrafe im Jahre 2003 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, binde den Beklagten im Einbürgerungsverfahren nicht dergestalt, dass er sich nicht auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berufen dürfe. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG postuliere einen zwingenden Versagungsgrund, dessen Vorliegen die Einbürgerungsbehörde selbständig zu prüfen habe.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 7.7.2006 zugestellt worden. Am 7.8.2006 hat er um die Zulassung der Berufung nachgesucht und sich in der am 5.9.2006 eingegangenen Zulassungsbegründung darauf berufen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftig sei, ob durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde eine Bindung der Verwaltung einschließlich der Einbürgerungsbehörde dahingehend begründet werde, dass der Ausweisungsgrund für die Einbürgerungsentscheidung verwirkt sei.
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Der allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die vom Kläger formulierte Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts weiterer Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn sich die betreffende Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und/oder schon höchstrichterlich geklärt ist. So liegt es hier. Dass durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde keine Bindung dergestalt eintritt, dass ein Ausweisungsgrund für die Einbürgerungsbehörde im Einbürgerungsverfahren verbraucht wäre, ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, ohne weiteres aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Verbindung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 StAG macht eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift in Nr. 2 davon abhängig, dass der Ausländer „keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt”. Dieser Wortlaut bietet keinerlei Anhaltspunkt für die An...