Entscheidungsstichwort (Thema)

Verleihung der Bezeichnung “außerplanmäßiger Professor”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hinsichtlich der bei der Verleihung des Titels “außerplanmäßige Professorin” gemäß § 43 Abs. 2 SUG zu treffenden Feststellung, dass sich die Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt, steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache des Verwaltungsgericht, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen.

2. § 43 Abs. 2 SUG verweist für die Verleihung des Titels “außerplanmäßige Professorin” in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Hat die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits überschritten, so steht dies einem Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung “außerplanmäßige Professorin” entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3; SBG § 7 Abs. 1; SUG § 38 Abs. 1, § 41 Abs. 2 S. 3, § 42 Abs. 1; SBG § 51 Abs. 1; SUG §§ 33, 43 Abs. 2, § 74 Abs. 2

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 2 B 90.09)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verleihung der Bezeichnung “außerplanmäßige Professorin”.

Die im November 1938 geborene Klägerin promovierte am … zur Doktorin der Philosophie und legte am … das 1. Staatsexamen und am … das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen ab. Nach einer Tätigkeit bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Fachrichtung Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen war sie dort in den Jahren 1972 bis 1990 Lehrbeauftragte für Französisch und von Oktober 1990 bis Ende März 2004 Lehrkraft für besondere Aufgaben in der frankophonen, französischen und englischen Abteilung der Fachrichtung. In der Zeit von 1992 bis 1998 nahm sie zusätzlich zu diesem Lehrdeputat Lehraufträge für Englisch bzw. Anglistik am Sprachenzentrum bzw. am Institut für fremdsprachliche Philologie an der Universität Magdeburg wahr. Am … hat sie sich habilitiert. Ihr wurde am … die Venia legendi für das Fach Französische und Englische Übersetzungswissenschaft verliehen. Mit Wirkung vom … trat sie in den gesetzlichen Ruhestand. Sie führt ihre Lehrtätigkeit in Form eines unbezahlten Lehrauftrages weiter. Zudem betreut sie Dissertationen und Diplomarbeiten und ist an der Abnahme von Prüfungen beteiligt.

Seit April 2005 bemüht sie sich um eine Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin. Mit Schreiben vom 9.2.2006 stellte sie einen entsprechenden förmlichen Antrag.

Unter dem 16.6.2006 teilte ihr die Beklagte mit, dass der damalige Dekan der Philosophischen Fakultät I das von der Klägerin beantragte Verfahren nicht eingeleitet habe, da die Fachrichtung 4.6 – Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen – deren Antrag nicht unterstützen würde. Bei dem Verfahren zur Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin gemäß § 43 Abs. 2 SUG sei es notwendig, dass an der Entscheidung Fachleute hoher Spezialisierung teilnähmen. Diese Fachleute seien selbstverständlich aus der genannten Fachrichtung heranzuziehen. Zur Vorbereitung der Entscheidung habe der damalige Dekan bei der Fachrichtung 4.6 nachgefragt, ob grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, den Antrag der Klägerin auf Ernennung zur “außerplanmäßigen Professorin” zu unterstützen. Die Fachrichtung 4.6 habe mit ihrem Votum vom 17.1.2006 die Unterstützung zur Ernennung abgelehnt. Der damalige Dekan habe daraufhin mit Schreiben vom 24.1.2006 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Dies sei auch zum Wohle der Klägerin geschehen, um ihr ein Verfahren zu ersparen, das höchstwahrscheinlich mit einem negativen Ergebnis geendet hätte.

In dem vom Geschäftsführer der Fachrichtung 4.6 unterschriebenen Schreiben vom 17.1.2006 heißt es u.a.: “Ihr Schreiben habe ich Ihrem Wunsch gemäß an die ProfessorInnen der Fachrichtung weitergeleitet und um entsprechende Stellungnahme gebeten. Es liegt mir jedoch nur eine Befürwortung des Antrages vor; die anderen drei Stellungnahmen meinen, die Leistungen von Frau Dr. A… in der Forschung und Lehre seien mit der kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erfolgten kumulativen Habilitation angemessen gewürdigt. Sie sehen nunmehr keine Gründe für weitere Schritte wie eine Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin.”

Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.6.2006 Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 31.8.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem von der Klägerin angegriffenen Verw...

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