Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunalrechts (Abberufung eines Beigeordneten)

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen 1 K 343/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.03.2002; Aktenzeichen 2 BvR 636/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 1998, verkündet am 10. Juni 1998, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Abberufung als Erster Beigeordneter der Stadt ….

Er wurde in einer Sitzung der Beklagten im Mai 1994 auf Vorschlag des Bürgermeisters zum Ersten Beigeordneten der Stadt … gewählt und mit Wirkung vom 1. September 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Ersten Beigeordneten ernannt. Ihm oblag die Leitung des Dezernates III (Bau- und Ordnungsverwaltung).

Im November 1996 beschloss die Beklagte die Stellung eines Antrags auf Abberufung des Klägers, dem sie mit Beschluss vom 30. Januar 1997 entsprach. Gegen das die Abberufung mitteilende Schreiben des Bürgermeisters der Stadt … vom selben Tage erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte zurückzuweisen beschloss, und den der Bürgermeister der Stadt … mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1997 entsprechend diesem Beschluss zurückwies. Auf die gegen die Abberufung gerichtete Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 1998, verkündet am 10. Juni 1998, die Beschlüsse der Beklagten vom 30. Januar 1997 und vom 28. August 1997 sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt … vom 30. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1997 auf (1 K 2359/97). Den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das zuvor bezeichnete Urteil zuzulassen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 16. März 2000 (1 A 196/98) ab. Die in jenem Verfahren angefochten gewesene Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Erster Beigeordneter der Stadt … war ferner Gegenstand einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung, die der Landrat des Landkreises Barnim unter dem 6. Mai 1997 mit der Begründung ausgesprochen hatte, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag auf Abberufung des Klägers als Ersten Beigeordneten zu stellen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Stadt … wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ebenfalls mit Urteil vom 23. April 1998, verkündet am 10. Juni 1998, ab (1 K 947/97). Den Antrag der Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 16. März 2000 (1 A 195/98) ebenfalls ab.

Bereits während des noch anhängigen Vorverfahrens gegen die erste Abberufung des Klägers stellte der Bürgermeister der Stadt … unter dem 9. Juli 1997 einen Antrag auf Abberufung des Klägers als Ersten Beigeordneten. Zur Begründung seines Antrags führte der Bürgermeister aus, nach Prüfung und anwaltlicher Beratung zu der Auffassung gelangt zu sein, den Abberufungsantrag „rein vorsorglich und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes nochmals zu stellen”; diese Rechtsunsicherheit sah er der weiteren Begründung seines Antrags zufolge in dem Ausgang und der Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens, das die Stadt … gegen den Bescheid vom 6. Mai 1997 angestrengt hatte. Unabhängig hiervon sei auch sein Vertrauensverhältnis zu dem Kläger nachhaltig gestört. Dem Antrag folgend beschloss die Beklagte in ihrer Sitzung am 28. August 1997 „vorsorglich erneut”, den Kläger als Ersten Beigeordneten der Stadt … abzuberufen. Nach dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll stimmten bei einer Enthaltung 20 Ratsmitglieder für und zwei gegen die Abberufung des Klägers. Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Bürgermeister der Stadt … die Entscheidung der Beklagten dem Kläger mit und wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger mit Ablauf des 28. August 1997 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sei, falls der (erste) Bescheid über die Abberufung vom 30. Januar 1997 rechtskräftig aufgehoben werde. Den gegen die (zweite) Abberufung vom 28. August 1997 unter dem 9. September 1997 erhobenen Widerspruch, den der Kläger u. a. damit begründete, dass die die Abberufung regelnde Vorschrift der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg eine erneute vorsorgliche Abberufung nicht vorsehe, wies der Bürgermeister der Stadt … mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 zurück, nachdem zuvor die Beklagte in ihrer Sitzung am 27. November 1997 eine Zurückweisung des Widerspruchs (als unzulässig, hilfsweise als unbegründet) beschlossen hatte. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an diesem Tage vom 28. November 1997 heißt es (Seite 12 des Protokolls...

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