Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 3361/02) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und „1. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 21. August 2002 gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Juni 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zum Zwecke der Feststellung der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und einer etwaigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten des Antragsgegners abzugeben, 2. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 8. August 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zur Aushändigung einer Urkunde, mit der er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt werden soll, sowie zur Planstelleneinweisung durch die Schulleitung und anschließenden Dienstleistung an der Gesamtschule in einzufinden,”
ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Die unter 1. gestellten Anträge sind unzulässig. Es fehlt insoweit schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine gerichtliche Entscheidung in der Sache. Der Antragsgegner hat von der mit dem Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Juni 2002 (nach Kenntniserlangung von einer kommunalpolitischen Betätigung des Antragstellers) erfolgten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung des mit Ablauf des 31. Mai 1995 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Antragstellers Abstand genommen. Der Antragsgegner geht gemäß dem (den Gegenstand des Antrages zu 2. bildenden) Schreiben der Bezirksregierung vom 8. August 2002 vielmehr von der Dienstfähigkeit des Antragstellers aus, nachdem dieser durch seine Prozessbevollmächtigten hat mitteilen lassen, er werde zu der Untersuchung nicht erscheinen, weil er dazu nicht verpflichtet sei. In Übereinstimmung damit hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, er strebe eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers nicht mehr an.
Der unter 2. gestellte Hauptantrag ist ebenfalls unzulässig. Er ist nicht statthaft. Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegen die Aufforderung, sich in der für ihn zur Dienstleistung vorgesehenen Schule zwecks Aushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in eine Planstelle einzufinden; nach Auffassung des Antragstellers hat der von ihm dagegen eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere. Der Widerspruch vermag keine aufschiebende Wirkung zu entfalten, weil eine solche Aufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13.00 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 111, 246 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 384 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2001, 33; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 48 Rdnr. 6.
Rechtsschutz in Eilverfahren kommt insoweit nach § 123 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
Demgemäß ist der unter 2. hilfsweise gestellte Antrag zulässig. Mit ihm begehrt der Antragsteller, wie aus seiner Antragsschrift vom 23. August 2002 hervorgeht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass er der mit dem Schreiben der Bezirksregierung vom 8. August 2002 ergangenen Aufforderung einstweilen nicht nachzukommen brauche.
Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Weisung vom 8. August 2002 – auch ohne die vorherige Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung, ob der Antragsteller wieder dienstfähig sei – rechtlich nicht zu beanstanden.
Entzieht sich ein Ruhestandsbeamter ohne hinreichenden Grund einer vom Dienstherrn angeordneten ärztlichen Überprüfung, ob er dienstfähig ist, stellt dies ein erhebliches Indiz gegen die Fortdauer der Dienstunfähigkeit dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13.00 –, a.a.O., sowie Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 33.96 –, ZBR 1998, 203 = NVwZ-RR 1998, 574.
Durch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen hinreichenden Grund gehabt, die amtsärztliche Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit zu verweigern, nicht widerlegt. Der Antragsteller beruft sich darauf, eine amtsärztliche Unter...