Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 19 L 1505/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 24. Juni 2, mit der angeordnet worden ist, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers nur noch dann anerkannt werden, wenn sie durch amtsärztliche Atteste belegt werden, zu Recht abgelehnt und ausgeführt: Das auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gestützte Nachweisverlangen sei ermessensgerecht. Aufgrund der bislang durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin allgemein dienstfähig sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste zu der darin bescheinigten Dienstunfähigkeit. Bei dieser Sachlage sei es zweckmäßig, die Feststellung der Dienstunfähigkeit von einem amtsärztlichen Attest abhängig zu machen. Die aktuelle Dienstunfähigkeit stehe auch nicht bereits aufgrund der nunmehr vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. sowie des Attestes des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin L. P. fest.
Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.
Gegenstand der streitigen Verfügung der Bezirksregierung ist die sinngemäß ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, eine vorübergehende Dienstunfähigkeit wegen Krankheit durch amtsärztliches Attest zu belegen. Eine solche Verpflichtung des Beamten ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG, wonach Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist.
Hiernach steht es im Ermessen des Dienstherrn, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest zu fordern, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. August 2000 – 6 B 1106/00 – und vom 3. Februar 1997 – 6 B 3099/96 –; ebenso: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1981, 220, juris Rechtsprechung Nr. WBRE101708100; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1975 – IV 394/73 –, ZBR 1975, 322.
Eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners dahingehend, sich – wie in der Vergangenheit – mit der Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begnügen, ist nicht erkennbar.
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. Mai 2 seine Erkrankungen nicht umfassend berücksichtigt habe und deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Hierbei verkennt er, dass sich dieses amtsärztliche Gutachten allein zu der Frage verhält, ob er dauernd dienstunfähig und deshalb nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist. Da bislang der Antragsteller wohl noch keinen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt hat, ist unklar, ob er selbst überhaupt von einer solchen dauernden Dienstunfähigkeit ausgeht.
Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 2. Mai 2, welches ebenso wie das polizeiärztliche Gutachten vom 29. Juli 2 zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller allgemein bzw. vollschichtig dienstfähig ist, ergeben sich Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Antragsteller bislang vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, welche ihm seit dem 25. Juni 2 bis – nach Aktenlage – zum 4. August 2 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigt haben. Insbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit des Beamten unter den Beteiligten streitig ist, ist das Verlangen des Dienstherrn, Erkrankungen durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, ermessensgerecht.
Vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 – 6 B 3099/96 –.
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes nämlich grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –, ZBR 2001, 297 [298], und vom 20. Januar 1976 – I DB 16.75 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 53, 118 [120]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 6 B 4554/00 –; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 2002 – 2 B 11124/02 –, juris Rechtsp...