Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 19 L 1506/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Aufforderung der Bezirksregierung vom 23. Juni 2 zum Dienstantritt am 4. Juli 2, zu Recht abgelehnt und ausgeführt: Bei der Aufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten sei.

Dieser habe keinen Erfolg. Die Dienstfähigkeit des Antragstellers sei mehrfach bestätigt worden. Den Vorrang der amtsärztlichen Einschätzung habe der Antragsteller durch die von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht entkräften können.

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.

Bei der Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (vgl. § 57 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG –). Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2000, 174 [176], juris Rechtsprechung Nr. WBRE 410005935.

Dass dies auch im Streitfall Geltung beansprucht, stellt die Beschwerde nicht in Frage.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher alleine im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Dabei kann sich der Antrag bei sachgerechter Auslegung nur auf eine Verpflichtung des Dienstherrn richten, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit vorläufig von der Dienstleistung freizustellen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 1 W 6/99 –, Die Öffentliche Verwaltung 2000, 164, juris Rechtsprechung Nr. MWRE113539900, mit weiteren Nachweisen.

Das so zu verstehende Begehren des Antragsstellers hat keinen Erfolg, da es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zum jetzigen Zeitpunkt (dauernd oder vorübergehend) dienstunfähig ist. Einen solchen Nachweis kann er aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung vom 24. Juni 2 ausschließlich durch ein amtsärztliches Attest – an dem es derzeit fehlt – führen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren 6 B 2059/03 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung abgelehnt hat, ist diese für ihn bindend. Im Übrigen kann aus den in dieser Entscheidung dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass den vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit der für eine einstweilige Anordnung erforderlichen hinreichenden Verlässlichkeit entnommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1489772

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