Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen 25 L 3229/04)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1.) bis 3.) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen E. Mobilfunknetze, C., sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 6. September 2004 zur Errichtung einer Mobilfunkstation wiederherzustellen. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Errichtung und Inbetriebnahme der Station wiegt stärker als das Interesse der Antragsteller, hiervon für die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.

Die von der Baugenehmigung erfasste Mobilfunkstation ist als fernmeldetechnische Nebenanlage auf dem Baugrundstück, das einem faktischen reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) zuzuordnen ist, ausnahmsweise zulässig (dazu nachfolgend 1.). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine Verletzung der nachbarlichen Rechte der Antragsteller begründen könnten und damit gegen die Zulässigkeit einer Ausnahme sprechen, sind nicht ersichtlich (dazu 2.); der Umstand, dass im Verfahren nicht eine Ausnahme, sondern eine Befreiung erteilt worden ist, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg (dazu 3.).

1. Die zur Genehmigung gestellte Anlage besteht neben einem in das Dachgeschoss des Wohnhauses A.-weg 5 eingebauten Technikraum aus einem etwa 14 m hohen Antennenmast, der 30 cm unterhalb der Firstlinie aus dem Dach austritt und von dort in einer Höhe von 9,99 m zuzüglich einer 40 cm langen Blitzfangstange aufragt. Der polygonale Stahlmast weist einen Durchmesser von durchschnittlich etwa 20 cm auf; daran sollen mindestens drei und – im Zuge eines Ausbaus des UMTS-Netzes – höchstens neun Antennen kreisförmig angeordnet in drei Ebenen übereinander montiert werden, die jeweils ungefähre Maße von 20 cm Breite, 15 cm Tiefe und zwischen 1,30 m und 1,94 m Höhe aufweisen sollen. Zwischen der Unterkante der am niedrigsten angebrachten Antenne und dem Dachfirst verbleibt ein Abstand von 4,75 m; der Durchmesser der aus Mast und montierten Antennen bestehenden Anlage wird – gemessen zwischen den Außenflächen der Antennen – etwa 1,05 m betragen. Auf der Außenseite der Dachhaut werden zusätzlich eine Dachgaube in einer Ausdehnung von etwa 50 × 50cm für die Kabelführung, ein Dachflächenfenster als Ausstieg in den Maßen ca. 115 × 50 cm sowie eine Gitterplattform (80 × 100 cm) zur Aufnahme eines Klimaaußengeräts montiert. Das Klimaaußengerät (Höhe ca. 65 cm) wird auf dieser Gitterplattform aufrecht stehend angebracht, so dass es den Dachfirst um wenige Zentimeter überragt; zwischen dem Dachausstieg und der Gitterplattform werden fünf Trittstufen montiert. Die Antennen werden mit dem Technikraum durch bis zu 18 Kabel (je ½ Zoll) – durch die unmittelbar neben dem Dachfirst angebrachte Gaube geführt – verbunden. Diese Mobilfunkstation ist auf Grund ihrer Größe und weil im Hinblick auf die Anzahl der im Markt tätigen Netzbetreiber mit einer Häufung derartiger Stationen geringer Reichweite in den Baugebieten gerechnet werden muss von bodenrechtlicher Relevanz (§ 29 BauGB) –

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, S. 4; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 1 ME 256/04 –, juris –

und nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO in einem faktischen reinen Wohngebiet – vom Vorliegen eines solchen geht der Senat aus – nicht zulässig.

Sie ist jedoch als fernmeldetechnische Nebenanlage einzustufen, § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, und kann deshalb in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein.

Nach § 14 BauNVO können in einem reinen Wohngebiet zusätzlich zu den in den §§ 3, 12 und 13 BauNVO genannten baulichen Anlagen Nebenanlagen zulässig sein. Neben in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen untergeordneten baugrundstücksbezogenen und baugebietsbezogenen Nebenanlagen und Einrichtungen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) sind nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift u.a. fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn sie nicht bereits allgemein nach Absatz 1 Satz 1 als dem Nutzungszweck des Errichtungsgrundstücks oder des Baugebiets dienend zulässig sind.

Mobilfunkstationen der im vorliegenden Fall betroffenen Art sind in aller Regel keine baugrundstücks- und baugebietsbezogenen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil sie regelmäßig nur in geringe...

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