Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 12 K 2211/01.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Frage, ob die – ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgte – Einstellung dreier Mitarbeiter der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Am 7. Mai 2001 schlossen das Theater C. und Herr V. N. einen Dienstvertrag, wobei das Theater durch die Beteiligte zu 2. vertreten wurde und der Verwaltungsdirektor den Vertrag mit unterzeichnete. Nach diesem Vertrag wurde Herr N. für die Zeit vom 23. August 2001 bis zum 22. August 2003 als persönlicher Referent der Beteiligten zu 2. angestellt. In § 6 des Vertrages hieß es, dass sich das Vertragsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag (Solo) und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband Deutscher Theater – und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträge richte. Mit weiterem, dem früheren Dienstvertrag weitgehend entsprechenden, nun allerdings auf den seit dem 1. Januar 2003 geltenden Normalvertrag Bühne Bezug nehmenden Dienstvertrag vom 23. Juni 2003 ist eine Anschlussanstellung des Herrn N. für den Zeitraum vom 23. August 2003 bis zum 22. August 2004 erfolgt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 beanstandete der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2. die ohne seine Beteiligung vorgenommene Einstellung des Herrn N. und bat um Einleitung des Beteiligungsverfahrens sowie um künftige Beachtung des behaupteten Beteiligungsrechts. Mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2001 vertrat die Beteiligte zu 2. insoweit die Ansicht, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen sei. Herr N. sei nämlich als ihr persönlicher Referent und damit als Person in ähnlicher Stellung i.S.v. § 1 Nr. 2 Normalvertrag Solo eingestellt worden, und der Personalrat sei bei Normalvertrag Solo-Mitgliedern nicht zu beteiligen.
Mit Dienstverträgen vom 20. September 2001 stellte das Theater C. Frau X. I. und Frau B. H. als „Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit” an, wobei das Arbeitsverhältnis von Frau I. vom 20. August 2001 bis zum 19. August 2003 und das von Frau H. vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 dauern sollte. Diese Dienstverträge enthielten in ihrem § 6 jeweils die bereits oben dargestellte Bezugnahme insbesondere auf den Normalvertrag (Solo).
Auch hinsichtlich der Anstellung von Frau I. beanstandete der Antragsteller seine Nichtbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis beider Dramaturginnen hat sich inzwischen jeweils gemäß § 2 ihrer Dienstverträge um ein Jahr, d. h. bis zum 31. bzw. 19. August 2004 verlängert; während Frau I. nach dem 19. August 2004 ausscheiden wird, haben das Theater C. und Frau H. bereits am 25. Oktober 2003 einen Anschlussvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005 abgeschlossen.
Am 13. September 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Seine Nichtbeteiligung bei den drei Einstellungen habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW verletzt. Dieses sei nicht durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestandgreife nicht schon dann, wenn überhaupt ein Vertrag nach dem Bühnennormalvertrag unterzeichnet worden sei, sondern erst dann, wenn der Vertrag ein Beschäftigungsverhältnis eines tatsächlich ausschließlich künstlerisch tätigen Mitarbeiters erfasse. So liege es im Falle der drei Einstellungen aber nicht. Herr N. unterstütze die Beteiligte zu 2. nämlich in erster Linie in organisatorischen Angelegenheiten, und die Dramaturginnen seien mit Marketingfragen befasst. Außerdem reiche eine bloß individualrechtliche Regelung der Anwendbarkeit des Normalvertrags Solo nicht aus, um eine Beschäftigung „nach dem Bühnennormalvertrag” zu begründen, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht von einer einzelvertraglichen Gestaltung abhängen könne. Sein Mitbestimmungsrecht entfalle auch nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW, weil die drei eingestellten Mitarbeiter nicht einmal überwiegend künstlerisch tätig seien. Die in ihren Dienstverträgen beschriebenen Tätigkeiten seien vielmehr im Wesentlichen solche, die nicht künstlerischer Natur seien. Für seinen Antrag bestehe auch trotz Durchführung der Einstellungen ein Rechtsschutzinteresse, weil die hinter dem konkreten Streit stehende abstrakte Rechtsfrage, die sich jederzeit wieder stellen könne, der Klärung bedürfe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Einstellung von Herrn V. N., Frau X. I. und Frau B. H. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen,1
und zur Begründung ausgeführt: Die Mitbestimmung des Antragstellers sei bereits gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Die Dienstverhältnisse der drei eingestellten Mitarbeiter bes...