Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 34 K 5569/97.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Aufgrund eines unter dem 28. Juni 1996 erstellten Anforderungsprofils schrieb die Beteiligte am 26. Juli 1996 in einer überregionalen Zeitung die Stelle eines/r Referentin/en für Öffentlichkeitsarbeit und für dramaturgische Mitarbeit aus. Auf diese Stelle bewarb sich Frau C. I. mit Schreiben vom 30. August 1996 und wurde in der Folgezeit von der Beteiligten zur Besetzung der Stelle ausgewählt. Am 29./30. April 1997 wurde mit Frau I. ein Dienstvertrag abgeschlossen, nach dem eine Anstellung als dramaturgische Mitarbeiterin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen und der für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf der Spielzeit 1998/99 befristet war. Weiter heißt es in dem Vertrag, im Übrigen bestimme sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo.
Unter dem 5. Juni 1997 informierte die Beteiligte den Antragsteller über die beabsichtigte Einstellung von Frau I.. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens lehnte die Beteiligte jedoch mit dem Hinweis ab, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da Frau I. im Rahmen des Normalvertrags Solo eingestellt worden sei.
Am 19. Juni 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und seine Auffassung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts im Wesentlichen damit begründet: Frau I. könne keinem der im Normalvertrag Solo bezeichneten Personenkreise zugeordnet werden. Die von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten könnten nicht als überwiegend künstlerisch bewertet werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Beteiligte mit der Einstellung der Frau C. I. als Referentin für Öffentlichkeitsarbeit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW sei das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen. Von den in dieser Vorschrift genannten Normalverträgen würden nur solche Bühnenmitglieder erfasst, die ausschließlich künstlerisch tätig seien. Davon könne bei Frau I. nicht ausgegangen werden. Es liege auch kein Fall der antragsabhängigen Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW vor, da Frau I. nicht überwiegend künstlerisch tätig sei. Unter Berücksichtigung des maßgeblich zu beachtenden Charakters der von Frau I. im Einzelnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sei der Anteil der als künstlerisch einzuschätzenden Tätigkeiten nicht als überwiegend anzusehen, weil diese dem tatsächlichen Aufgabenbereich von Frau I. nicht das entscheidende Gepräge gäben.
Gegen den der Beteiligten am 15. Januar 1998 zugestellten Beschluss hat deren Prozessbevollmächtigter am 10. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 5. März 1998 begründet.
Nachdem sich Frau I. im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorübergehend in Elternzeit befand, wird sie voraussichtlich zum 1. Februar 2003 ihre Tätigkeit als dramaturgische Mitarbeiterin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit wieder aufnehmen.
Zur Frage des Status einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit an einem Theater hat der Fachsenat eine Stellungnahme des Präsidenten der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Herrn I. I., vom 23. Januar 2002 eingeholt, in der es im Wesentlichen heißt: Die Tätigkeit einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit an einem Opern- und Schauspielhaus erfolge in der Regel auf der Grundlage des Normalvertrags Solo. Dieser Vertragstypus gelte auch für den dem künstlerischen Bereich zuarbeitenden Sektor. Darunter fielen u.a. die nicht auf der Bühne in Erscheinung tretenden Dramaturgen sowie Personen in ähnlicher Stellung. Im Allgemeinen sei die Öffentlichkeitsarbeit der Dramaturgie zugeordnet. Dem Referat für Öffentlichkeitsarbeit obliege es, die Intentionen der künstlerischen Oberleitung der Öffentlichkeit zu vermitteln. Es handele sich dabei nicht um eine reine Produktwerbung oder Marketing wie im gewerblichen Bereich, sondern es gehe darüber hinaus auch um die Vermittlung von Inhalten, die einer Bühne das künstlerische Gepräge gäben. Der Aufgabenbereich der Dramaturgie sei sehr vielfältig und umfasse nahezu alle Tätigkeiten, die keine spezielle künstlerische Ausbildung voraussetzten. Neben der Informationsausgabe nach innen und außen müsse sich die Dramaturgie mit der konzeptionellen Vorbereitung einer Inszenierung befassen. Der Beruf setze eine ganz eigene künstlerische Begabung voraus. Mit Blick auf diese Umstände sei die Tätigkeit einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit an einem Theater der künstlerischen Sphäre zuzuordnen.
Weiterhin hat der Fachsenat mit Beweisbeschluss vom 1. Februar 2002 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. N. T. z...