Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1166/97.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, inwieweit die Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem World Wide Web-Server (WWW-Server) eines Instituts für den Abruf über das institutseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

In der S. -X. U. Hochschule B. (S. B.) bestehen folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Regelungen:

  • Richtlinien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten auf Datenverarbeitungsanlagen der Hochschuleinrichtungen vom 5. Dezember 1986 (Bl. 78 ff. d. GA),
  • Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. November 1992 (Bl. 64 ff. d. GA),
  • Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993 (Bl. 68 ff. d. GA),
  • Ordnung für den Betrieb und die Nutzung des Datennetzes der S. B. – NetzO – vom 24. Juni 1997 (Bl. 101 ff. d. GA),
  • Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung vom 25. August 1997 (Bl. 118 ff. d. GA).

Die Institute der S. B. betreiben eigene Netze. Diese Netze sind untereinander durch ein hochschulinternes Netz (FDDI-Ring) verbunden, über das auch der Zugang zum Internet eröffnet wird. Der Errichtung des „FDDI-Ring(es) mit 22 Anschlussstellen für Institutsnetze, Anschlüssen an das Wissenschaftsnetz WIN und an das Internet und Einwählanschlüssen aus dem Telefonnetz der Telekom” stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 1997 zu.

Mit Schreiben vom 26. November 1996 teilte der Inhaber des Lehrstuhls für Prozesstechnik der S. B. u. a. mit: Auf einem WWW-Server seien Name, Dienstanschrift, Telefon-/Fax-Nr., E-Mailadresse, Foto, Kurzbeschreibung des Werdegangs und aktuelle Forschungsprojekte der Mitarbeiter abgelegt. Die Daten seien mit Einverständnis der Mitarbeiter öffentlich verfügbar. Für den Inhalt vorhandener privater Webseiten seien die Mitarbeiter selbst verantwortlich. Dieses Schreiben leitete der Beteiligte am 11. Dezember 1996 an den Antragsteller mit dem handschriftlichen Vermerk „An den PR-Wiss gemäß § 72 Abs. 3 Ziffern 1 und 6 vorgelegt” weiter. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er der Maßnahme nicht zuzustimmen beabsichtige, und bat um ein Erörterungsgespräch. Daraufhin erwiderte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 1997, eine abschließende rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass die Maßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege, die Vorlage vom 11. Dezember 1996 werde daher zurückgezogen.

Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, der zu keiner Annäherung der gegenseitigen Standpunkte führte, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

festzustellen, dass die Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. über einen institutseigenen WWW-Server in das Internet seiner Mitbestimmung unterliegt,

mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter in das Internet als Maßnahme des Dienststellenleiters iSv § 66 Abs. 1 LPVG NRW anzusehen sei. Denn die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Durch die erstmalige Einspeisung von Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter über institutseigene WWW-Server in das Internet erfolge zwar eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Denn durch diesen Vorgang würden die Daten gespeichert und könnten über das Internet abgerufen und damit genutzt werden. Die Einspeisung der personenbezogenen Daten in das Internet lasse sich jedoch unter keines der in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW genannten Tatbestandsmerkmale Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten subsumieren. Unter „Einführung” sei die erstmalige Installierung einer programmgesteuerten Datenverarbeitungsanlage zu verstehen. Durch die Ablage bestimmter Daten auf einem institutseigenen WWW-Server werde jedoch lediglich eine bereits installierte Datenverarbeitungsanlage genutzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne unter dem Tatbestandsmerkmal „Einführung” ...

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