Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 19 L 1521/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 dem Landrat des F. als Kreispolizeibehörde zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die mit ihr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO lediglich zu prüfen sind, führen nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als Polizeihauptkommissar bzw. Kriminalhauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde S. -F1. -L.. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren letzten dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 wurde beiden das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung…übertreffen die Anforderungen” (4 Punkte) zuerkannt. Der Landrat des S. -F1. -Kreises als Kreispolizeibehörde (Landrat) beabsichtigt, eine ihm zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO an den Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, „der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die in der Mailbox VL1 vom 00.00.0000 ausgeschriebene Stelle eines/einer Ersten Polizeihauptkommissar/in (A 13) bei der Polizeiinspektion Süd des S. -F1. -Kreises mit Herrn Kriminalhauptkommissar N. B. Q. entsprechend der Ankündigung mit Schreiben vom 00.00.0000, welches dem Antragsteller am 00.00.0000 zuging, zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,” mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zur weiteren Begründung ist ausgeführt: Die zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Landrat sei zutreffend davon ausgegangen, dass beide leistungsmäßig im Wesentlichen gleich qualifiziert seien. Auch sei dem Beigeladenen rechtsfehlerfrei ein Eignungsvorsprung zuerkannt worden, weil dieser dem sich aus der Richtschnur (Richtschnur) für die Zuordnung von Planstellen A 12/A 13 g.D. in Verbindung mit dem Personalverwendungskonzept vom 00.00.0000 in der Fassung vom 00.00.0000 (Personalverwendungskonzept) ergebenden Anforderungsprofil am besten entspreche.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend: Der zwischen ihm und dem Beigeladenen vorgenommene Qualifikationsvergleich sei fehlerhaft. So sei er – der Antragsteller – besser qualifiziert als der Beigeladene. Dies ergebe sich daraus, dass er in einem unter dem 00.00.0000 erstellten Beurteilungsbeitrag in allen Submerkmalen mit 5 Punkten bewertet worden sei. Ein Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten folge auch aus den früheren dienstlichen Beurteilungen, die der Landrat zu Unrecht nicht herangezogen habe. Das sich aus der Richtschnur in Verbindung mit dem Personalverwendungskonzept ergebende Anforderungsprofil sei nicht sachgerecht. Es verenge für diejenigen Bewerber, die die danach maßgeblichen Kriterien nicht erfüllten und allein aufgrund ihrer Verwendung – und nicht ihrer Eignung und Befähigung – auch nicht die Gelegenheit dazu hätten, den Zugang zu Beförderungsstellen unangemessen. Hiervon sei auch er – der Antragsteller – betroffen. Er habe in der Vergangenheit mehrere A 13-fähige Dienstposten bekleidet, die allerdings – zu Unrecht – in der Richtschnur nicht als A 13-fähig eingestuft worden seien.

Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 00.00.0000 von seinem bisherigen Dienstposten, Leiter der Polizeiwache X., abberufen und zum Bezirksdienst der Polizeiinspektion Mitte in L1. umgesetzt worden. Dort nimmt er die Funktion eines Bezirksdienstbeamten wahr.

Weiterhin sind gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 00.00.0000 disziplinarische Vorermittlungen angeordnet worden.

Hierzu trägt der Antragsteller vor: Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beförderungskonkurrenz zwischen ihm – dem Antragsteller – und dem Beigeladenen durch die Umsetzung und die Einleitung diszipli...

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