Frist zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung

Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist nach mehr als 16 Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung verwirkt. Dies hat das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen entschieden – mit der Begründung, dass der Beamte durch seine Untätigkeit den Anschein gesetzt hat, nichts gegen die Beurteilung unternehmen zu wollen.

Dem Fall lag der Fall eines Polizeibeamten zugrunde:

Polizeibeamter ging erst nach über 16 Monaten gegen Beurteilung vor

Der Beamte wurde im Jahr 2001 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) ernannt. Am 29. September 2017 erhielt er eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017.

Gegen diese Beurteilung erhob der Beamte am 11. Februar 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Er trug vor, dass er sein Klagerecht nicht verwirkt habe. Eine Verwirkung könne nach der Rechtsprechung des OVG NRW erst nach Ablauf von zwei Jahren angenommen werden, was hier nicht der Fall sei. Ferner wandte er sich inhaltlich gegen die in der dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertungen.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verwirkt. Für den Zeitpunkt der Verwirkung sei auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen. Es liege im Interesse des Beamten und des Dienstherrn, Beförderungs- und Verwendungsentscheidungen nicht übermäßig lange durch Unsicherheiten zu belasten.

Auch verblasse mit Zeitablauf die Erinnerung an die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zunehmend, was es erschwere, Beanstandungen des Beamten noch Jahre nach Ende des Beurteilungszeitraums nachzugehen.

Zu berücksichtigen ist daneben nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dienstliche Beurteilungen dem Beamten persönlich eröffnet werden und - wie es hier in Ziff. 9.8 BRL Pol ausdrücklich vorgesehen ist - diesem neben der Einlegung förmlicher Rechtsmittel die Möglichkeit der Gegenäußerung offensteht. 

Da seit der Beurteilung mehr als 16 Monate vergangen waren und der Beamte mit der Erhebung der Klage am 11. Februar 2019 erstmals Einwendungen dagegen erhoben hatte, sah das Verwaltungsgericht das Recht des Beamten als verwirkt an.  

Der Kläger wollte diese Entscheidung anschließend vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.

OVG: Klagerecht verwirkt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe korrekt festgestellt, dass die Untätigkeit des Klägers über einen Zeitraum von mehr als 16 Monate beim beklagten Land den Anschein erweckt habe, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen.

Für den Polizeibeamten hätte es ausgereicht, durch die Abgabe einer Gegenäußerung, etwa in Form eines Vorbehalts der Geltendmachung von Einwänden im Rahmen späterer Beförderungsverfahren, der Verwirkung aktiv entgegenzutreten (OVG NRW, Beschluss v. 15.2.2022, 6 A 2766/20).


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