Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 7023/02.PVL)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 6 PB 14.05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller beansprucht Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Ortskräfte des Westdeutschen Rundfunks Y (WDR) im „ARD Studio X” betreffen.

Der WDR unterhält mehrere Auslandsstudios, in denen neben entsandten deutschen Mitarbeitern so genannte „echte” Ortskräfte beschäftigt sind, deren Arbeitsverträge nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu ortsüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Im Xer Studio war vom 1. Januar 1998 bis Mitte 2002 Frau Z als Sekretärin tätig.

Grundlage war ein in französischer Sprache abgefasster Arbeitsvertrag vom 4. November 1997, der ausdrücklich belgischem Recht unterstellt war (Nr. 10 des Vertrages). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch den Xer Studioleiter zunächst fristgemäß zum 30. September 2002, sodann erneut fristlos gekündigt, jeweils aber ohne Beteiligung des Antragstellers. Auch auf ausdrückliches Ersuchen des Antragstellers, der sich dabei auf den Beschluss des beschließenden Fachsenats vom 14. Februar 1990 – CL 56/87 – bezog, lehnte die Hauptabteilung Personal des WDR mit Schreiben vom 26. Juli 2002 eine Personalratsbeteiligung mit der Begründung ab, das LPVG NRW gelte nur für solche Ortskräfte, die nach deutschen tarifvertraglichen Bestimmungen beschäftigt würden, nur mit solchen befasse sich auch die Entscheidung des Fachsenats vom 14. Februar 1990.

Am 16. August 2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er zunächst sein Beteiligungsrecht im Zusammenhang mit der ordentlichen bzw. fristlosen ordentlich und außerordentlichen Kündigung der Mitarbeiterin Z geklärt wissen wollte. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf den genannten Beschluss des Fachsenats darauf gestützt, dass das LPVG NRW auch für die Ortskräfte des WDR-Studios X gelte und dass keinerlei Differenzierung zwischen Beschäftigten, die nach tarifvertraglichen Regelung beschäftigt werden, und anderen vorgenommen werden dürfe.

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss dem zuletzt gestellten Antrag stattgegeben, festzustellen, dass der Antragsteller für die Wahrung der Beteiligungsrechte bezüglich der Ortskräfte des Studios X des Beteiligten zuständig ist.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den genannten Beschluss des beschließenden Fachsenats vom 14. Februar 1990 – CL 56/87 – abgestellt. Diesem liege die noch heute geltende Rechtslage zugrunde. Danach sei unter Berücksichtigung der Satzung des WDR das LPVG NRW auf Ortskräfte des Studios in X anwendbar. Zwischen „echten” oder „unechten” Ortskräften sei nicht zu unterscheiden.

Diese Unterscheidung finde in den anwendbaren Vorschriften keine Stütze und sei schon deshalb nicht maßgebend, weil sie das individualrechtliche Arbeitsverhältnis betreffe, nicht jedoch die Beziehung zwischen Dienststelle und Personalrat.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten, denen der Beschluss am 6. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 4. Juni 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 4. Juli 2003 begründet.

Der Beteiligte nimmt zur Begründung seiner Beschwerde Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das LPVG NRW erfasse nur die Personalangelegenheiten der unechten (entsandten), nicht auch diejenigen der echten Ortskräfte. Mit diesen befasse sich auch der Beschluss des Fachsenats vom 14. Februar 1990 nicht. Der persönliche Geltungsbereich des LPVG NRW bestimme sich gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts nach den individualrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Danach gelte bei echten Ortskräften das Recht des Gastlandes. Dies sei auch sachgerecht, weil sich echte Ortskräfte zu keinem Zeitpunkt dem Schutz der deutschen Rechtsordnung unterstellten. Die Fachkammer behandele daher unterschiedliche Sachverhalte zu Unrecht gleich. Im anlassgebenden Fall habe er, der Beteiligte, zu keinem Zeitpunkt mit der ausgeschiedenen Angestellten Z einen Vertrag am Sitz des WDR in Y geschlossen. Das Xer Studio sei ein ARD-Studio; der Studioleiter werde im Auftrag der ARD tätig und habe allein für diese – nicht aber für den WDR – gehandelt.

Eine Anwendung des LPVG NRW auf echte Ortskräfte führe zu Kollisionen mit ausländischem Recht und einer Anwendung des deutschen Verwaltungsrechts im Ausland, was gegen das Territorialitätsprinzip verstoße. Der räumliche Geltungsanspruch des LPVG NRW müsse sich daher auf Nordrhein-Westfalen beschränken und dürfe nur Personen erfassen, die hier tätig seien. Aus der WDR-Satzung ergebe sich nichts anderes. Die Fachkammer interpretiere deren § 2 unzutreffend nicht nur als Ermächtigungsnorm, sondern als Transfernorm zur Überwindung nationaler Gesetze. Richtigerweise handele es sich bloß um eine Ermächtigung, die es ermögliche, ...

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