Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 7 K 731/01) |
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück W. Straße 140a (Gemarkung W., Flur 7, Flurstück 358) eine Getreidemühle. Auf dem Grundstück befindet sich auch ein Bürogebäude. Das Grundstück liegt von der W. Straße aus gesehen rückwärtig hinter dem Wohngrundstück Flurstück 359, dessen Eigentümer bis zu dessen Tod im Jahre 2003 der Komplementär der Klägerin O.-I. war. Die Schmutzwasserentwässerung des Flurstücks 358 erfolgt über das westlich gelegene Flurstück 382 und das Flurstück 359 in den 1994 in der W. Straße verlegten Kanal. Das südlich des Flurstücks 358 gelegene Flurstück 360, das bis 1993 zusammen mit dem Flurstück 359 und weiteren Flächen ein einziges Buchgrundstück bildete, erwarb im Jahre 1993 Herr O.-I. und am 28. August 1998 die Klägerin. Es bestehen verschiedene Baulasten, so für das Flurstück 359 eine solche zu Gunsten des Flurstücks 358 zur Sicherstellung der Entwässerung, und eine Baulast dahingehend, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 der Landesbauordnung so eingehalten wird, als ob das Flurstück 382 zusammen mit dem Flurstück 359 – in Ergänzung der für dieses Flurstück übernommenen Verpflichtungserklärung – ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 der Landesbauordnung bildete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 der Beiakte 1 und Bl. 40 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit am 2. September 1994 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Flurstück 360. Nach der Entwässerungsbeschreibung sollte die Ableitung des Dachflächenwassers in den vorhandenen Bachlauf an der Südseite der Lagerhalle erfolgen. Schmutzwasser falle nicht an. Das Bauvorhaben wurde durch Baugenehmigung vom 21. September 1994 genehmigt und am 1. Mai 1995 fertig gestellt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2001 setzte der Beklagte einen Kanalanschlussteilbetrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in Höhe von 56.152,69 DM fest. Dabei legte er die gesamte Fläche des Flurstücks 360 bei einer einfachen Geschossigkeit mit Gewerbezuschlag zu Grunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2001 zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die erfolgte Veranlagung. Sie hat vorgetragen: Ursprünglich hätten die Flurstücke 358, 359 und 360 das Flurstück 56 gebildet, das 1990 geteilt worden sei. Die Entwässerung führe über das frühere Flurstück 58 (jetziges Flurstück 382), das bis zu dessen Tod dem Komplementär O.-I. gehört habe. Die Beitragspflicht sei bereits 1995 entstanden, als die Klägerin den ihr auf dem Flurstück 360 genehmigten Bau der Lagerhalle fertig gestellt habe. Auf den Umstand, dass die Klägerin das Grundstück erst im Jahre 1998 erworben habe, komme es nicht an, da in Folge der verschiedenen Baulasten ein Durchleitungsrecht bestanden habe. Infolge der Baugenehmigung und der daraufhin erfolgten Bebauung sei das Flurstück 360 auch zum Bestandteil des Innenbereichs geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Lagerhalle sei als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden, sodass 1995 nur eine Beitragspflicht auf Grund tatsächlichen Anschlusses hätte entstehen können. Ein gesichertes Durchleitungsrecht zu Gunsten des Flurstücks 360 über die Vorderliegergrundstücke habe nicht bestanden, weil das Grundstück auf einen Anschluss nicht angewiesen sei. Die Beitragspflicht habe erst entstehen können, als die Klägerin 1998 das Flurstück 360 erworben und ab diesem Zeitpunkt dieses Flurstück zusammen mit dem Flurstück 358 eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil es die Beitragspflicht als in festsetzungsverjährter Zeit entstanden angesehen hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Eine Beitragspflicht auf Grund bloßer Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation für das Flurstück 360 habe schon deshalb nicht entstehen können, weil dieses Flurstück, möglicherweise sogar die vorgelagerten Flurstücke 358 und 359 wegen ihrer Senkenlage und der Abschottung durch Bewuchs, als Außenbereichsgrundstück einzustufen sei. Auch nach Errichtung der ...