Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 9 K 847/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Stadt B. gelegenen Gutes G. M. (Gemarkung H., Flur 28, Flurstücke 26, 76, 77). Das ehemalige landwirtschaftliche Anwesen besteht aus einer Vielzahl von Gebäuden, die einen nach Südosten hin durch eine Mauer abgeschlossenen Innenhof umschließen. Das Grundstück liegt an einem im Nordosten vorbeiführenden gemeindlichen Weg im Außenbereich. Teile des Anwesens stehen seit 1989 unter Denkmalschutz. Insoweit wird auf Bl. 114 bis 115 der Gerichtsakte Bezug genommen. Heute wird das Grundstück als Reiterhof genutzt. Einzelne Gebäude sind an Dritte vermietet, die zum Teil Pferde auf dem Hof unterstellen. Wegen der Einzelheiten der Nutzung und der Verhältnisse auf dem Grundstück wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 6. November 2001 (Bl. 103 bis 104 R der Gerichtsakte) und auf den Lageplan Bl. 23 der Beiakte 1 Bezug genommen. Am 21. Juni 1996 wurde das Grundstück erstmals an eine im Südosten an dem Grundstück vorbeiführende Schmutzwasserdruckrohrleitung angeschlossen. Der Anschluss wurde am 25. Juni 1996 abgenommen. Mit Bescheid vom 6. August 1996 setzte der Beklagte einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 116.261,60 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er unter entsprechender Änderung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 zurück, soweit ein Beitrag von 88.000,– DM festgesetzt wurde. Dabei legt der Beklagte eine Fläche von 10.496 m² unter Ansetzung einer Zweigeschossigkeit bei einem Teilbeitragssatz für Schmutzwasser von 7,28 DM je Verteilungsanteil zu Grunde. Außerdem rechnete er die von der Klägerin aufgewandten Anschlusskosten in Höhe von 7.513,60 DM auf die Beitragsforderung an.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Der Bescheid sei zu unbestimmt, da der dem Widerspruchsbescheid beigefügte Plan die vorhandenen Gebäude unrichtig wiedergebe. Außerdem seien zwei wirtschaftliche Einheiten zu bilden, nämlich eine, die den Wohnbereich betreffe, und eine zweite, die die Pferdehaltung betreffe. Eine solche Unterscheidung nach Nutzungsarten sei notwendig, da der Pferdehaltungsbereich keinen Vorteil von dem Kanalanschluss habe und daher eine entsprechende Reduzierung auf die angeschlossenen Gebäude und eine Umgriffsfläche erforderlich sei. Auch die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung sei falsch angewandt, da fraglich sei, von welcher Seite die Begrenzung anzulegen sei. Jedenfalls dürfe dies erst ab dem Radweg, in dem die Abwasserleitung liege, erfolgen. Bei der Veranlagung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Außenbereich liege und die Gebäude unter Denkmalschutz stünden, sodass eine bauliche Veränderung der vorhandenen Gebäude unzulässig sei. Da das Grundstück überwiegend nicht bebaut sei, dürfe nur die bebaute Fläche und eine Umgriffsfläche als eingeschossig in die Veranlagung einbezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. August 1996 in der Gestalt des Abhhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Das gesamte Grundstück bilde eine wirtschaftliche Einheit, die der Veranlagung zu Grunde zu legen sei. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung sei nicht einschlägig, da diese den Innen- vom Außenbereich trenne, das klägerische Grundstück jedoch insgesamt im Außenbereich liege, sodass alle Flächen, die den Baulichkeiten zugeordnet werden könnten, zu veranlagen seien. Insbesondere seien auch die Pferdekoppeln den Gebäuden zuzuordnen. Die Annahme einer Zweigeschossigkeit sei richtig, da die höchste Geschossigkeit maßgebend sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, wobei es davon ausging, dass lediglich der 50.000,– DM übersteigende Betrag angefochten sei.
Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und ausführt, dass der gesamte Bescheid angefochten worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. August 1996 in Gestalt des Änderungs-/Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Für eine Aufteilung des Grundstücks nach verschiedenen Geschossigkeiten gebe es keinen Raum. Die Tiefenbegrenzung sei nicht anwendbar. Die vera...