Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 400 – „Q.-Park” – der Stadt N. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich der hier in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße Am C. G. liegenden Grundstücks Am C. G. 82, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 400 – „Q.” – der Antragsgegnerin, der vornehmlich die Errichtung eines Einkaufszentrums sowie den „Umbau” eines vorhandenen Fußballstadions ermöglichen soll. Der Bebauungsplan tritt u.a. an die Stelle des Bebauungsplans Nr. 183, der neben Versorgungsflächen öffentliche Grünflächen mit dem Sportbereich zugeordneten Zweckbestimmungen festsetzte.

Der Gesamtkomplex, der Gegenstand der Bebauungsplanung geworden ist, im Folgenden mit dem durch den Bebauungsplan gebildeten Begriff als Q. bezeichnet, liegt westlich der I. Straße und südlich der sog. Umgehungsstraße (B 51), die von dem Bundesautobahnanschluss im Südwesten N. viertelkreisförmig in einem Abstand von grob 2 km zur Stadtmitte verläuft und im Nordosten mit ihrer Anbindung an der in östlicher Richtung aus N. herausführenden X. Straße endet. Das Stadtzentrum (der „Stadtkern”) N. liegt vom Q. aus gesehen deutlich nördlich der Umgehungsstraße; es wird durch die sog. Q. umgeben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 400 erfasst im Westen einen etwa 550 m langen, im Norden an der Eisenbahnlinie N.-M. beginnenden Abschnitt der selbst als öffentliche Verkehrsfläche überplanten Straße Am C. G.. In etwa parallel zu dieser Straße verläuft im Osten des Bebauungsplangebiets die I. Straße, die B 54, die auf etwa 800 m dergestalt überplant ist, dass sie gegenüber ihrem bisherigen Ausbauzustand unter Inanspruchnahme auch von Grundflächen, die mit Teilen von drei Wohnhäusern bebaut sind, zwecks Anlage weiterer Fahrspuren verbreitert werden kann. Entlang der Nordgrenze des Bebauungsplans weist dieser nachrichtlich auf die vorhandene Bahnanlage hin. Parallel zu ihr führt die hier nach Osten verschwenkende Straße Am C. G. bis zur I. Straße; etwa 180 m vor der I. Straße weitet sich die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich vorhandener Stellplatzflächen auf. Im Inneren des Bebauungsplangebiets sieht der Bebauungsplan in seiner nördlichen Hälfte, dort, wo auf Grundflächen im Eigentum der Antragsgegnerin das Fußballstadion des SC Q. (das sog. „Q. „) vorhanden ist, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-N.” vor. In etwa mittig im Plangebiet, an die I. Straße angrenzend, ist der Standort einer vorhandenen Wassergewinnungsanlage als Fläche für Versorgungsanlagen erfasst, die in einem Wasserschutzgebiet der Zone I liegt, auf das der Bebauungsplan nachrichtlich hinweist. An die Straße Am C. G. grenzt im Westen des Plangebiets eine etwa 55 m × 70 m große Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim an. Das Jugendheim ist ebenso bereits vorhanden wie weitere das Fußballstadion umgebende Anlagen, die als Bestand in den Bebauungsplan eingezeichnet, jedoch nicht festgesetzt sind (u.a. vier Sportplätze, mehrere Tennisplätze, eine Sporthalle, ein Skaterpark, weitere Stellplätze entlang der Ost- und der Südseite der Straße Am C. G.). Ein überwiegend etwa 26 m breiter Streifen einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, der von der I. Straße bis zur Straße Am C. G. reicht und an einer Stelle durch eine Fußgängerbrücke überbrückt werden soll, unterteilt das Bebauungsplangebiet. Südlich des Pflanzstreifens ist im südlichen Drittel des Bebauungsplangebiets ein etwa 140 m × 260 m großes, durch eine Baugrenze bestimmtes Baufenster einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum, Parkdecks” zugeordnet. Die Schmalseiten dieses Baufensters sind zur Straße Am C. G. bzw. zur I. Straße, die südliche Längsseite zur außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Bebauung entlang der Nordseite der Straße Alte S. ausgerichtet. Die im Sondergebiet zulässigen Gebäude müssen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Flachdach errichtet werden. Die Gebäudehöhe ist als Höchstmaß mit „Hmax. = 18.0 m” und für einen Teilbereich entlang der I. Straße mit „Hmax. = 23.0 m” festgelegt. Zur Straße Am C. G. und zur südlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauung sieht der Bebauungsplan auf Teilstrecken Lärmschutzwände, einen Lärmschutzwall und weitere Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor. Für die gesamte Ostseite der Straße Am C. G. und einen Teilbereich im Norden schließt er Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten aus.

Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan Einzelheiten zu den in den Sondergebieten zulässigen Nutzungen, zu Schallschutzanforderungen, zur Gebäudehöhe, zur Begrünung der Gebäudefassaden und der Stellplatzanlagen, zur Bepflanzung der mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sowie zur zulässigen Überschreitung der Bau...

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