Tenor

Der Bebauungsplan „S. G 1-5” der Stadt S. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „S. G 1-5” der Antragsgegnerin.

Sie ist Eigentümerin des knapp 4.000 qm großen, in der Gemarkung S., Flur 11, gelegenen Flurstücks 472, das innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und derzeit unbebaut ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Bundesstraße B 67, die dort die Straßenbezeichnung „E.” trägt. In der Vergangenheit wurde ihr für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Ausstellungs- und Verkaufshalle mit 32 Stellplätzen erteilt, die sie nicht ausgenutzt hat. Genehmigt wurden damals die Ausstellung und der Verkauf von Beleuchtungskörpern sowie ein auf 15 % der Verkaufsfläche beschränktes Randsortiment. Am 13. August 1998 beantragte die Antragstellerin für das Grundstück einen Bauvorbescheid, mit dem sie die Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit 699 qm Verkaufsfläche und 98 Stellplätzen festgestellt wissen wollte. Sowohl der Baugenehmigung als auch der Bauvoranfrage lag der frühere Bebauungsplan „S. G 3” zu Grunde, der das Grundstück der Antragstellerin als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 festsetzte. Da eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die besagte Bauvoranfrage ausblieb, erhob die Antragstellerin unter dem 6. November 1998 Klage, mit der sie die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides begehrte. Nach Auskunft der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ist über die Klage bisher nicht entschieden.

Das Plangebiet umfasst die Geltungsbereiche der früheren Bebauungspläne „S. G 1” bis „S. G 5”. Es liegt im südöstlichen Randbereich des Ortsteils S. zwischen der N. straße und der Bundesstraße B 67 „E.”) im Norden, der C. Straße (L 572) im Osten und dem L. Weg sowie der L. Straße im Westen. Der nach Süden aus dem eigentlichen Plangebiet herausführende L. Weg ist auf einer Länge von etwa 800 m mit überplant. Was den Verlauf der Plangrenzen im Einzelnen angeht, wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Im Süden schließt das Plangebiet an den Außenbereich an. Östlich des L. Wegs befinden sich rund 40 m südlich der dort in Ost-West-Richtung verlaufenden südlichen Plangebietsgrenze die Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Im Norden – nordöstlich der N. straße – und im Westen – zwischen L. Weg und L. Straße sowie westlich der L. Straße – ist unmittelbar im Anschluss an das Plangebiet zusammenhängende Wohnbebauung vorhanden.

Im Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Münsterland, ist das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren entsprechend geändert wurde (24. Änderung), stellt das Plangebiet als gewerbliche Bauflächen dar. Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 25. September 2000 genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Genehmigung erfolgte am 2. Oktober 2000.

Bis auf den südöstlichen Teil südlich der Straße „C.” und östlich des L. Weges ist das Plangebiet überwiegend bebaut. Es handelt sich meist um Gewerbebetriebe, deren Struktur sehr gemischt ist. Vorhanden sind beispielsweise ein Lebensmittelmarkt, ein Möbelhaus mit Randsortiment, sonstige Einzelhandelsbetriebe, großflächige Kfz- und Baustoffhandlungen, produzierende Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe der Süßwarenherstellung mit Fabrikverkauf. Die im Plangebiet vorzufindenden Wohnnutzungen stammen aus der Zeit vor der Aufstellung der Bebauungspläne „S. G 1” bis „S. G 5” oder sind den Gewerbebetrieben als betriebszugehörige Wohnungen zuzurechnen.

Die im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind überwiegend als Gewerbegebiet (GE) und im südöstlichen Teil als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Die einzelnen Teilbauflächen sind durchgehend nach der Art der zulässigen Betriebe und Anlagen gegliedert (textliche Festsetzung Nr. 1), wobei sich die Gliederung, die durch römische Ziffern von I bis V sowie durch Sternchen gekennzeichnet ist, an den Abstandsklassen der Abstandsliste 1998 orientiert. Die Abstandsliste ist als Anlage Teil der Bebauungsplanbegründung. Die Grundflächenzahl ist für alle Teilbauflächen mit 0,8 festgesetzt. Mit einer Ausnahme gilt eine Bauhöhenbegrenzung von 12 m. Nur auf einer ungefähr 1.000 qm großen Fläche im östlichen Teil des Plangebiets darf bis zu einer Höhe von 18 m gebaut werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über das vorhandene Straßen- und Wegesystem. Entlang der Bundesstraße B 67 ist – bis auf ein kurzes Teilstück im nach Osten verlängerten Kreuzungsbereich der Bundesstraße B 67 und des L. Weges – die Anlegung von Ein- und Ausfahrten verboten. Im ös...

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