Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 7 K 4595/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitragsbescheides. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 14. August 2000 von der L. Fenster-Türen-Zubehör KG, deren Komplementär der Sohn der Klägerin ist, die Flurstücke Gemarkung T., Flur 10, Flurstücke 291, 292, 296, 406 und 407. Die Flurstücke liegen an der Straße X.-ring zwischen der Einmündung in die K.-straße und der Einmündung der Straße An der Q.. Am 12. September 2000 wurde hinsichtlich des Übertragungsanspruchs eine Vormerkung, am 14. November 2000 das Eigentum in das Grundbuch eingetragen.
Die Grundstücke gehörten zusammen mit weiteren Flurstücken, insbesondere dem fast 10.000 m² großen Flurstück 593, der genannten KG, die – damals noch unter anderem Namen – diese an die Metall- und Kunststoffwerke T. L1. & L. GmbH vermietet hatte. Diese betrieb eine Fenster- und Türenproduktion auf dem Grundstück. Diese Gesellschaft ist in Insolvenz gefallen, danach wurden jeweils Teile des Grundstücks an drei Firmen zu gewerblichen Zwecken und Garagen an Privatpersonen vermietet.
Im Jahre 2000 baute der Beklagte auf Grund eines Beschlusses des Bauausschusses vom 31. Mai 2000 den X.-ring im genannten Abschnitt aus. Er erneuerte Fahrbahn und Gehweg. Die Bauarbeiten wurden am 27. Oktober 2000 abgenommen.
Mit Bescheid vom 31. August 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Straßenbaubeitrag über 10.679,24 DM fest. Das veranlagte Grundstück wurde mit „Gemarkung T., Flur 10, Flurstücke 291, 292, 406, 407 und 296” bezeichnet. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die veranlagten Flurstücke selbstständige wirtschaftliche Einheiten darstellten und nicht etwa zusammen mit dem Betriebsgrundstück der Firma L. Fenster-Türen-Zubehör KG eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Daher leide der Bescheid auch an einem Bestimmtheitsmangel, weil er nicht für jede eigenständige wirtschaftliche Einheit einen Beitrag festsetze. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit der am 21. November 2001 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die veranlagten Flurstücke bildeten eigenständige wirtschaftliche Einheiten. Mit dem Betriebsgrundstück könnten sie schon deshalb keine wirtschaftliche Einheit bilden, weil im Zeitpunkt des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht durch Bekanntgabe des Beitragsbescheides keine Eigentümeridentität hinsichtlich der veranlagten Flurstücke und dem Betriebsgrundstück der L. Fenster-Türen-Zubehör KG bestanden habe. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abstellen wollte, habe diese Eigentümeridentität nicht mehr bestanden: Da schon damals die Auflassung erklärt und eine entsprechende Vormerkung in das Grundbuch eingetragen sowie die Grundstücke unter Übergang der Lasten, Nutzungen und der Gefahr übergeben gewesen seien, sei die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Unabhängig davon habe das Betriebsgrundstück der Firma L. Fenster-Türen-Zubehör KG mit dem Konkurs der Mieterin L1. & L. GmbH die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit verloren, da jeweils Teilflächen an unterschiedliche Nutzer vermietet worden seien. Das Flurstück 296 stelle eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, was sich aus der am 20. Oktober 2000 erteilten Bebauungsgenehmigung für zwei Garagen ergebe. Das Flurstück 292 sei als mit Garagen bebautes und an mehrere Nutzer vermietetes Grundstück eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Ebenso stelle die mit einem Pavillon bebaute Fläche der Flurstücke 291, 406 und 407 eine wirtschaftliche Einheit dar. Dafür entwickele sie, die Klägerin, auch Verkaufsbemühungen, um sie einer Wohnhausbebauung zuzuführen, wie sie in der Nachbarschaft vorzufinden sei. Dass dies möglich sei, ergebe sich aus der dafür erteilten Bebauungsgenehmigung vom 17. April 2002. Zwar bestehe für die Eigentümerin des Betriebsgrundstückes Flurstück 593 seit dem 24. April 2001 eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung und Unterhaltung des Pavillons auf dieser Fläche, jedoch sei für die Frage einer wirtschaftlichen Einheit entscheidend, ob – wie geschehen – eine Bebauungsgenehmigung für diese gesonderte Fläche zu erteilen sei. Schließlich sei die Verteilungsregelung des § 5 Abs. 6a der Straßenbaubeitragssatzung nichtig: Diese Vorschrift ordne an, dass sich der Maßzuschlag in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen Geschossigkeit berechne. Bei unbebauten Grun...