Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung Plausibilität Submerkmal Herabsetzung Leistungsverfügung

 

Leitsatz (amtlich)

In einem zweistufigen Beurteilungsverfahren muss der Endbeurteiler sich bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung im Interesse der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesamturteil und weiterem Beurteilungsinhalt erforderlichenfalls auch zu den Einzelfeststellungen in den Haupt- und Submerkmalen äußern. Zu deren eventueller Änderung ist er unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung in den Beurteilungsrichtlinien aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den Gesamtinhalt der Beurteilung befugt (ständige Rechtsprechung).

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. November 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 9. Januar 1962 geborene Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium C. - Polizeiinspektion Nord - tätig. Am 17. Juli 1997 wurde er zum Polizeihauptkommissar befördert. Die ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 6. September 1999 und vom 10. Juli 2002 schlossen im Gesamturteil jeweils mit "Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) ab.

Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H - MBl. NRW S. 278, geändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW S. 96) - BRL Pol - dienstlich beurteilt. Vor Erstellung der Erstbeurteilungen fand auf der Ebene der Unterabteilungen ein Maßstabsgespräch der Erstbeurteiler statt, an dem der jeweilige Unterabteilungsleiter teilnahm. In dieser Besprechung schätzte der Erstbeurteiler EPHK T. die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten ein. Anhand der in der Besprechung abgegebenen Bewertungen erstellten die Erstbeurteiler bezogen auf die jeweiligen Unterabteilungen teils mit Notenvorschlägen versehene Ranglisten, die von den Unterabteilungsleitern in die sodann geführten Maßstabsbesprechungen auf Abteilungsebene eingebracht wurden. Nach Maßgabe der jeweiligen Ranglistenplätze und der Leistungsbewertung durch die Unterabteilungsleiter wurden die Ranglisten miteinander "verschränkt" und den Beamten danach unter Anlegung der Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol Noten zugeordnet; der Kläger erhielt auf diese Weise 3 Punkte. In der gleichen Weise verfuhren die Leiter der Abteilungen Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) und Verwaltung/Logistik (VL) in einem weiteren Gespräch. Über das auf diese Weise erzielte personenbezogene Ergebnis dieser Gespräche informierten die Unterabteilungsleiter die jeweiligen Erstbeurteiler. In dem im Anschluss daran erstellten Beurteilungsvorschlag beurteilte EPHK T. den Kläger wie ursprünglich beabsichtigt im Gesamtergebnis und in den vier Hauptmerkmalen mit "Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte). Die zugehörigen Submerkmale bewertete er fast ausschließlich mit 4 Punkten; jeweils ein Submerkmal der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung bewertete er mit 3 Punkten.

Auf der Grundlage des auf die Ergebnisse der Maßstabsbesprechungen gestützten Bewertungsvorschlags des Leiters der Polizeiinspektion Nord, PR A. , in der Beurteilerbesprechung am 18. November 2005, setzte der Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2005 das Gesamturteil unter entsprechender Abänderung der Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsergebnis", "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" auf "Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) fest. Die Submerkmale ließ er unverändert. Im Hinblick auf Nr. 9.2 BRL Pol gab er folgende Begründung:

"Aufgrund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe [...], dass der Erstbeurteiler den Maßstab verkannt hat und das Leistungsergebnis, das Sozialverhalten und die Mitarbeiterführung voll den Anforderungen entsprechen. Daher wird die Bewertung der Submerkmale auch mit Blick auf die Schlüssigkeit der Endbeurteilung ebenfalls nicht mitgetragen.

Unter Berücksichtigung der abweichenden Endbeurteilung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung wurde festgeste...

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