Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 242 „M.–B. G. M. B. /H. Allee” der Antragsgegnerin.
Sie ist Eigentümerin des insgesamt 3440 qm großen zusammenhängenden Grundstücks Gemarkung B. Flur 48 Flurstücke 50, 51, 174, 175 und 262 (Flurstücke 440 und 441 nach der – insoweit allerdings nicht rechtskräftigen – Umlegungskarte zum Umlegungsplan Nr. 22.2 der Antragsgegnerin).
Das Grundstück ist parkartig angelegt und seit etwa 1960 straßennah mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude (Rosenstraße 19) bebaut. Es liegt im villenartig bebauten Ortsteil „M. B.” der Antragsgegnerin im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans.
Der Plan erfasst einen Bereich, der im Norden von der H. straße (nördliche Straßenbegrenzungslinie) und im Osten teilweise von der M. Straße (B 9) – westliche Straßenbegrenzungslinie – begrenzt wird und sich von diesen Straßen ausgehend mit Tiefen von ca. 400 m bzw. ca. 800 m nach Süden und Westen erstreckt. Er setzt dort reine Wohngebiete fest, die innerhalb der durch Baugrenzen – in der Art einzelner Baufenster – bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen durchweg eingeschossig, im Bereich der M. Straße bis zweigeschossig, in offener Bauweise ausschließlich mit Einzelhäusern bebaut werden dürfen. Die Ausnahmen des § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Plans. Die Grundflächenzahl ist auf 0,2 festgesetzt. Der Plan bestimmt maximal zulässige Gebäudehöhen, die nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.2. einzuhalten sind. Die Grundstücksmindestgröße beträgt 1000 qm (A.3. der textlichen Festsetzung). Es sind maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig (A.4. der textlichen Festsetzungen). Der Plan enthält für einen Teilbereich, dem das Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht zugehört, Maßgaben zur Regenwasserversickerung (A.5.), ferner Erhaltungsgebote für Bäume und Hecken (A.7.). Er setzt eine Grünfläche (Spielplatz Typ B) südlich der H. Allee und u.a. die Straßenverkehrsflächen, überwiegend entsprechend dem Verlauf der vorhandenen Straßen (H. straße/F. -von-der L. -Straße/ F. straße/R. straße/B. weg/E. weg und H. Allee), fest. Als hinzutretende Straßenverkehrsflächen bestimmt der Plan einmal eine U-förmige Planstraße im mittleren Bereich des Plangebiets, die von der vorhandenen H. Allee zunächst nach Norden und dann nach Osten führt und wieder auf die H. Allee auftrifft. Sie dient der Erschließung angrenzend festgesetzter Baugrundstücke. Weiter setzt der Plan die Fläche zur Verlängerung der vorhandenen H. Allee in Richtung auf die von Norden nach Südosten verlaufende R. straße fest. Die Fläche, die bereits vor dem hier streitigen Bebauungsplan ausparzelliert worden war (Flur 48 Flurstücke 176, 260 und 261 – nunmehr Flurstück 439 –) und seit 1971 im Eigentum der Antragsgegnerin steht, grenzt nördlich an das Grundstück der Antragstellerin an. Außerhalb des Geltungsbereichs des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 ist durch den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 26. Mai 1977) eine Straßenverkehrsfläche als weitere Verlängerung der H. Allee in östliche Richtung bis zur M. Straße festgesetzt. Im Westen endet die vorhandene H. Allee, die den Ausbauzustand einer Anliegerstraße aufweist, an umfangreichen Waldflächen.
Die im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung der „G. M. B.” ist als Teil der ehemaligen Gemeinde B. ab Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden. Ihr lagen, was die Grundstücksgröße betrifft, zunächst über Grunddienstbarkeiten gesicherte Abreden und für den Bereich nördlich der H. Allee in der Folgezeit u.a. die Bestimmungen des Durchführungsplans Nr. 3 – Fluchtlinien und Baugestaltung – der ehemaligen Gemeinde B. zugrunde. Der gemäß § 11 Abs. 2 des Aufbaugesetzes am 3. März 1961 förmlich festgesetzte Durchführungsplan ist auf die Antragsgegnerin übergeleitet worden. Der Plan stellte eine der jetzigen Bauleitplanung im Wesentlichen entsprechende von Westen nach Osten bis zur M. Straße durchlaufende und die R. straße kreuzende Verkehrsfläche (H. Allee) dar. Die „Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Gemeinde B.&rdquor:vom; 6. Oktober 1960 bestimmte i.V.m. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1939, die bebaute Fläche dürfe 2/10 des gesamten Grundstücks nicht überschreiten.
Die weitere bauliche Ausnutzung des planerfassten Gebietes mit durchweg eingeschossigen freistehenden Wohngebäuden als Ein- oder Zweifamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 159 „H. Allee” der Antragsgegnerin. Dieser beginnend im Jahre 1981 aufgestellte und am 23. Juni 1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplan, der am 13. Dezember 1988 ortsüblich bekannt gemacht wurde, setzte für einen Bereich, der mi...