Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung: vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. In (landes-)personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren ist gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügungen nicht unmittelbar Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, sondern (zunächst) Widerspruch beim Verwaltungsgericht einzulegen.

2. Bei den Landgerichten sind keine Bezirkspersonalräte nach § 46 Abs. 1 PersVG M-V zu bilden.

 

Normenkette

BPersVG § 6 Abs. 2 S. 2, § 53 Abs. 1; PersVG M-V §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 1, §§ 62, 73 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Beschluss vom 10.07.2001; Aktenzeichen 7 B 823/01)

VG Greifswald (Beschluss vom 23.05.2001; Aktenzeichen 7 B 823/01)

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 23.05.2001 und vom 10.07.2001 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um eine vorläufige Regelung im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtung. Antragsteller ist der Präsident des Landgerichts, für dessen Bezirk die Wahl durchgeführt worden ist; beteiligt ist die betroffene Personalvertretung.

Die Wahl fand am 28.03.2001 auf der Grundlage eines Wahlausschreibens „für die Wahl des Bezirkspersonalrats” statt. In dem Wahlausschreiben heißt es unter anderem, der Bezirkspersonalrat bestehe aus sieben Mitgliedern. Am 11.04.2001 änderte der Wahl vorstand das Wahlausschreiben in drei Absätzen ab; in der Neufassung ist u.a. von der Wahl eines „bezirklichen Personalrats” die Rede, der aus neun Mitgliedern bestehe. Am selben Tag gab der Wahl vorstand das Ergebnis der Wahl „des Personalrats für den Bezirk des Landgerichts …” vom 28.03.2001, das heißt insbesondere die Namen von neun gewählten Personen bekannt.

Am 23.04.2001 hat der Antragsteller die Wahl angefochten. Das Verfahren ist anhängig beim Verwaltungsgericht (7 A 822/01).

Mit Beschluß vom 23.05.2001 hat das Verwaltungsgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, daß bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung in Beteiligungsfällen, die Bedienstete der dem Antragsteller nachgeordneten Amtsgerichte betreffen, die Personalvertretung des bzw. der betroffenen Amtsgerichte gemäß § 73 Abs. 3 PersVG M-V zu beteiligen seien. In den Gründen der Entscheidung heißt es sinngemäß unter anderem, im Hauptsacheverfahren werde die Wahl voraussichtlich für ungültig zu erklären sein, weil es sich beim Landgericht nicht um eine Behörde der Mittelstufe handele, bei der ein Bezirkspersonalrat zu bilden wäre.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Oberverwaltungsgericht die unter dem Aktenzeichen 8 M 62/01 registrierte Beschwerde und parallel beim Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt und unter anderem die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung gerügt. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 10.07.2001 (als unzulässig) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen 8 M 71/01 registrierte Beschwerde des Beteiligten.

In der Sache vertritt der Beteiligte die Ansicht, beim Landgericht sei im Hinblick auf die dem Antragsteller vom Justizministerium auch für die nachgeordneten Amtsgerichte übertragenen personalrechtlichen Befugnisse ein Bezirkspersonalrat zu bilden; außerdem fehle es an einem Grund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß;

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 23.05.2001 und 10.07.2001 zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung.

Beide Beteiligte haben durch Schriftsätze vom 07.09.2001 und 09.10.2001 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens 7 A 822/01 sowie die vorgelegten Wahlunterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Beide Beschwerden des Beteiligten bleiben erfolglos. Die gegen den Beschluß vom 23.05.2001 eingelegte Beschwerde ist als unzulässig, die Beschwerde gegen den Beschluß vom 10.07.2001 als unbegründet zurückzuweisen.

Gegen ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügungen des Verwaltungsgerichts ist in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren nicht unmittelbar Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, sondern (zunächst) Widerspruch beim Verwaltungsgericht einzulegen. Über den Widerspruch ist – wie geschehen – nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, gegen den sodann das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gegeben ist.

Nach § 87 Abs. 2 PersVG M-V gelten für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Die Regelung für den ersten Rechtszug dieses Besc...

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