Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Beschaffung von Schusswaffen für Polizei
Die Polizeipräsidentin des Landes Berlin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör (Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte) für diese Waffen und für bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Der Gesamtpersonalrat sieht demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Sein auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichteter Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (VG Berlin, Beschluss v. 26.7.2019, VG 62 K 8.18.PVL). Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.9.2020, OVG 60 PV 11.19).
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen unterliegt der Mitbestimmung
Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtpersonalrats hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.
Das BVerwG begründet seine Entscheidung damit, dass die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurte den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG BE) erfüllt.
Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst auch mobile Arbeitsplätze im Freien.
Gestaltung ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung. Als Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen. Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben. Das entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die - wie die in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände - den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen.
Die Mitbestimmung des Personalrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betrifft und sich damit darauf auswirkt, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weist auch einen innerdienstlichen Charakter auf und unterliegt im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde.
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.11.2021, BVerwG 5 P 7.20)
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