Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Schulrecht. Ansehen. Ansehensverlust. Erziehungsauftrag. Erziehungsrecht der Eltern. Fürsorgepflicht. Glaubensgemeinschaft. Mobbing. Rektor. Schulleiter. Sekte. Spannungsverhältnis. Verein. Versetzung. Vertrauensverhältnis. Weltanschauung. Zentrum des Lichts. Zusammenwirken. dienstliches Bedürfnis. elterliches Erziehungsrecht. Erziehungsrecht. esoterischer Verein. gegen den Willen. staatlicher Erziehungsauftrag. aufschiebende Wirkung
Leitsatz (amtlich)
Die Leiterin einer Schule kann wegen dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden, wenn ihre Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Gedankengut mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbar ist, zu einer tiefgreifenden Störung des Vertrauens bei Eltern und Lehrerschaft geführt hat (hier: „Zentrum des Lichts”).
Normenkette
GG Art. 4, 4 Abs. 1; LBG §§ 33, 33 Abs. 1; SchulG §§ 1, 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, 3 S. 2, §§ 38, 38 Abs. 2, 2 S. 2
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 7 L 982/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Realschulrektorin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 verfügte Versetzung zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., bei der ihr die Tätigkeit als Referentin übertragen worden ist.
Sie ist seit August 2000 Leiterin der neu eingerichteten Realschule in G. Im Juni 2003 wurde sie mit der Bestnote dienstlich beurteilt. Mit dem von ihr eingeführten Umgangsformen-Unterricht wurde die Schule durch Medienberichte bundesweit bekannt. Nachdem Eltern von Schülern einer Grundschule in M. sich bei der Schulaufsichtsbehörde darüber beschwert hatten, dass dort weltanschauliche und religiöse Inhalte des Vereins „Zentrum des Lichts” im Unterricht und in Meditationen eingeflossen seien, woraufhin zwei Lehrerinnen die Erteilung des Religionsunterrichts und das Abhalten von Meditationsübungen im Unterricht untersagt worden war, wurde in der Schulöffentlichkeit der Realschule G. bekannt, dass die Antragstellerin ebenfalls Mitglied im Verein „Zentrum des Lichts” ist, und zwar als stellvertretende Vorsitzende. Dieser Umstand war Gegenstand umfangreicher Presseberichte. Am 21. März 2004 wandte sich der Schulelternsprecher der Realschule G. an das Bildungsministerium und unterrichtete über Besorgnisse in der Elternschaft wegen der Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Vereinigung. Die Schulaufsichtsbehörde führte daraufhin mehrfach Gespräche mit Angehörigen des Schulelternbeirats sowie weiteren Eltern und mit dem Lehrerkollegium. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wurde die Antragstellerin zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., unter Übertragung der Tätigkeit einer Referentin versetzt. Zur Begründung wurde auf die Störung des Schulfriedens verwiesen. Für den Fall ihrer weiteren Tätigkeit an der Realschule G. sei mit einer Eskalation zu rechnen. Unterrichtsboykott, Schulwechsel, Versetzungsanträge und ähnlich medienwirksame Protestaktionen seien bereits angekündigt. Zugleich erfolge die Versetzung aus Fürsorgegesichtspunkten, um die Antragstellerin nicht länger der anhaltenden öffentlichen Diskussion auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat das dagegen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 2004 aller Voraussicht nach der rechtlichen Prüfung im Verfahren zur Hauptsache standhalten wird, weshalb kein Anlass besteht, von der in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit von Versetzungen abzuweichen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2004 verwiesen werden (entsprechend § 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen führt der Senat ergänzend aus:
Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Versetzung der Antragstellerin zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., ist § 33 Abs. 1 LBG. Danach kann der Beamte auch gegen seinen Willen versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Ermächtigung gilt auch für den Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes, wie hier im Falle der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999, E 109, 292).
1. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung kann auch dadurch begründet sein, dass diese zur Behebung eines dienstlichen Spannungsverhältnisses geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urte...