rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Beamter. Versorgung. Beamtenversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Versorgungsabschlag. Alimentation. Rückwirkung. echte Rückwirkung. unechte Rückwirkung. Erwerbseinkommen. Anrechnung. Gewährung von Witwengeld
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 festgesetzten Versorgungsabschläge verletzten nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation.
2. Die Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; das gilt auch, soweit die Hinterbliebenen von der Anrechnung betroffen sind.
Normenkette
BeamtVG § 14 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 69d Abs. 3 Nr. 1, § 53
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 9 K 649/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … 1955 geborene Klägerin ist die Witwe des … 2001 verstorbenen Regierungsamtsrats Z…, der bis zu seinem Tod im Dienst der Beklagten stand. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin eine Neufestsetzung ihres Witwengeldes, weil ihre Versorgung aufgrund der Auswirkungen des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) sowie aufgrund der Anrechnung ihrer privaten Einkünfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht entspreche.
Mit Bescheid vom 28. August 2001 hatte die Beklagte das Witwengeld der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2001 auf monatlich 2.591,27 DM festgesetzt und dabei einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.H. (= 151,01 DM) in Abzug gebracht. Durch weiteren Bescheid vom 29. August 2001 wurde ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 1.704,72 DM im Hinblick auf ein privates Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen ruhend gestellt.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2002 zurückwies.
Am 14. März 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die unter Berücksichtigung des § 69 d Abs. 3 Nr. 1 und des § 53 BeamtVG erfolgte Festsetzung des Witwengeldes verletze das aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – folgende Recht auf amtsangemessene Alimentation. Insbesondere die Anrechnung ihrer privaten Einkünfte sei verfassungswidrig, da der Dienstherr selbst uneingeschränkt für eine amtsangemessene Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aufkommen müsse. Fehlerhaft sei dabei auch, wenn hierbei ihr Bruttoeinkommen angerechnet würde, während eine vergleichbare Anrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des Nettoeinkommens erfolge.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung V über die Festsetzung von Witwengeld vom 28. August 2001 und Aufhebung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 13. Februar 2002 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – Witwengeld ohne einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG festzusetzen,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom 29. August 2001 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 13. Februar 2002 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung V über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom 29. August 2001 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 13. Februar 2002 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – Witwengeld unter Berücksichtigung ihres Netto-Erwerbseinkommens im Rahmen der Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und die Auffassung vertreten, dass die in Frage stehenden versorgungsrechtlichen Neuregelungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Beamtenversorgung einen weiten Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen hier beachtet worden seien. Die Festlegung der Abschläge beruhe auf einem sachlichen Grund, nämlich auf dem Zweck, die durch Frühpensionierungen gestiegenen Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte in Grenzen zu halten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin in dem hier gegebenen Fall einer unechten Rückwirkung ebenfalls nicht berufen, weil die Änderungen vorhersehbar gewesen seien und sie im Übrigen aufgrund der gesetzlichen Übergangsbestimmungen i...