Entscheidungsstichwort (Thema)
Schornsteinfegerrecht
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 06.02.2004; Aktenzeichen 7 K 2949/03) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2004 – 7 K 2949/03.NW – wird festgestellt, dass für die im Anwesen des Klägers in der R. Straße in L. vorhandene senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur Duldung von Reinigungsarbeiten seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine Überprüfung der Anlage besteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ohne weiteres dazu verpflichtet ist, die Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einmal im Jahr von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger reinigen zu lassen.
Seitdem der Kläger im Jahre 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus hat einbauen lassen, dessen Abgase durch ein in den vorhandenen Schornstein eingelassenes senkrechtes Edelstahlrohr ins Freie abgeführt werden, bestreitet er das Recht des Bezirksschornsteinfegermeisters, sich zum Zweck der alljährlichen Reinigung der Abgasanlage auf sein Grundstück zu begeben und für diese Art der Dienstleistung ein Entgelt zu erheben. Nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister sich mit Billigung der Beklagten im September 2003 abermals gegen den Willen des Klägers Zutritt zu dessen Grundstück verschafft und dort die Abgasleitung mit Hilfe eines Kehrbesens gereinigt hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Damit hat er geltend gemacht, der in seinem Anwesen betriebene Heizkessel verbrenne die Energie völlig rückstandsfrei, so dass es an jeder sachlichen Notwendigkeit fehle, die Abgasleitung einer Reinigung zu unterziehen. Um die Betriebssicherheit der Abgasleitung zu gewährleisten, reiche eine Sichtkontrolle durch Ausspiegeln des Edelstahlrohres aus. Eine jährliche Reinigung dieses Gegenstandes, wie die Beklagte dies von ihm verlange, diene allenfalls dem Erwerbsinteresse des Schornsteinfegerhandwerkes.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass für den Abgasschornstein an seiner Gaszentralheizung keine Reinigungspflicht bestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, dass die Gaszentralheizung im Anwesen des Klägers an einen Abgasschornstein im Sinne von § 1 Nr. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) angeschlossen sei, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO als solcher einmal im Jahr zu reinigen sei. Die Weigerung des Klägers stelle sich mithin als rechtswidrig dar.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes sowie der Kehr- und Überprüfungsordnung gehalten, den an seine Gaszentralheizung angeschlossenen Abgasschornstein einmal jährlich reinigen zu lassen. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese eindeutige rechtliche Verpflichtung am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbeigehe, etwa weil der Betrieb eines abgasführenden Edelstahlrohres mit keinen Gefahren verbunden sei, zumal dem Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ein weites Einschätzungsermessen zuzubilligen sei. Soweit der Kläger die Rechtsgültigkeit der Rechtsgrundlagen der Reinigungspflicht als solche in Frage stelle, sei das Klageverfahren dafür nicht der richtige Ort.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 in dem Verfahren VGH B 7/04 zugelassene Berufung eingelegt. Damit verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter, insbesondere vertritt er die Auffassung, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unbeachtlich sei, weil der Verordnungsgeber darin die widerstreitenden Interessen zwischen der Zunft der Bezirksschornsteinfeger und dem Personenkreis der Grundstückseigentümer nicht sachgerecht abgewogen habe. Die Vorschrift greife unverhältnismäßig in die Rechte der Hauseigentümer ein, da sachgerechte Gründe nicht zu erkennen seien, weswegen die aus Edelstahl gefertigten abgasführenden Einrichtungen ohne Rücksicht auf eine Bedarfsfeststellung einer jährlichen Reinigungspflicht unterworfen würden. Schon mittels einer einfachen Sichtprüfung könne erkannt werden, ob derartige Rohre verschmutzt oder verstopft seien. Im Übrigen sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Edelstahlrohr durch den Reinigungsbes...